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413.251.1

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

(vom 10. März 1998)1

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 16 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

b_massgebliche_faecher B. Massgebliche Fächer

Art. 25 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer

Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden. Promotionsfächer im Obergymnasium (11. bis

  1. Schuljahr)6

Art. 35

Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunktund Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw. «Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philosophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Viertelnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunktoder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten. -- 1 of 5 --

Art. 44 Weitere Fächer

Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.

c_beurteilung_der_leistungen C. Beurteilung der Leistungen

Art. 56 Zeugnis

Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.

Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.

Art. 6 Noten

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungsbeurteilung

Art. 7

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

d_promotionsentscheide D. Promotionsentscheide

Art. 86 Entscheid

Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion. -- 2 of 5 --

Art. 9 Bedingungen

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,6

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 106

Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen*. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  2. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
  3. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  4. die Promotionsbedingungen am Ende des 13. Schuljahres nicht erfüllen.

Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium. Letzte Promotionstermine

Art. 116 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des

. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des

  1. Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 12 Repetition

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt. * Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promotionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss §§ 10 und 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nichtpromotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintreten. -- 3 of 5 --

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

e_besondere_bestimmungen E. Besondere Bestimmungen

Art. 13 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Austauschaufenthalt

Art. 14 Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die

nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat4 besondere Bestimmungen. Überspringen einer Klasse

Art. 15 Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä-

testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

f_rechtsmittel F. Rechtsmittel

Art. 164 Rekurs

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.

g_schlussbestimmungen G. Schlussbestimmungen4

Art. 176 Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie

kann ab 1. August 2024 gewählt werden. -- 4 of 5 --

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

  1. März 2022

Art. 186 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor

dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April 2012.