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413.251.15

Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

(vom 17. November 1999)1

Präambel

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15

(vom 17. November 1999)1

Der Bildungsrat beschliesst:

Promotionsfächer im Unter-

(9. und

10. Schuljahr)11

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 111 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

b_massgebliche_faecher B. Massgebliche Fächer

Art. 210 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer

Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden. Promotionsfächer im Obergymnasium (11. bis

  1. Schuljahr)11

Art. 3

Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunktund Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.10

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.7

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunktoder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Art. 45 Weitere Fächer

Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt. -- 1 of 5 --

413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen

c_beurteilung_der_leistungen C. Beurteilung der Leistungen

Art. 511 Zeugnis

Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.

Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.

Art. 6 Noten

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungsbeurteilung

Art. 7

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

d_promotionsentscheide D. Promotionsentscheide

Art. 811 Entscheid

Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Art. 9 Bedingungen

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,11

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. -- 2 of 5 --

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15 Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 1011

Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  2. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters der K+S Ausbildung die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
  3. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  4. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen.

Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium. Verlust der Zusatzqualifikation

Art. 118

Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler regelmässig.

Im 2. Semester des 10. Schuljahres richtet sich die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) nach § 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 20194.11

Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich verliert, weil er die ausserschulische Laufbahn abbricht, die vereinbarten Ausbildungsstrukturen nicht einhält oder die ausserschulischen Bedingungen im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich nicht mehr erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für den Übertritt in eine Klasse auf vergleichbarer Jahrgangsstufe an einem anderen kantonalen Gymnasium ist der aktuelle Promotionsstand massgebend. Letzte Promotionstermine

Art. 1211 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des

. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des

  1. Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 13 Repetition Repetition

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen. -- 3 of 5 --

413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden9. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.

e_besondere_bestimmungen E. Besondere Bestimmungen

Art. 14 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 13 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Austauschaufenthalt

Art. 15 Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die

nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen. Überspringen einer Klasse

Art. 16 Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä-

testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

f_rechtsmittel F. Rechtsmittel

Art. 175 Rekurs

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.

g_uebergangsbestimmung G. Übergangsbestimmung11

Art. 1811 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor

dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich in der Fassung vom 12. April 2012. -- 4 of 5 --

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15

Art. 1912