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413.251.2

Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11. August 1998)1

Präambel

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

(vom 11. August 1998)1

Der Bildungsrat,7

gestützt auf §§ 4 Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

19993,7

beschliesst:7

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode. Leistungsbewertung

Art. 28 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit

ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Promotionsfächer

Art. 36

Die Promotionsfächer sind:

Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.9 Grundlagenfächer:

  1. Deutsch
  2. Französisch
  3. Englisch
  4. Mathematik
  5. Physik
  6. Biologie
  7. Chemie
  8. Geschichte
  9. Geografie
  10. Bildnerisches Gestalten
  11. Musik
  12. Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung Schwerpunktfächer:
  13. Latein
  14. Italienisch
  15. Spanisch
  16. Wirtschaft und Recht
  17. Musik
  18. Biologie und Chemie
  19. Physik und Anwendungen der Mathematik Ergänzungsfächer:
  20. Geschichte
  21. Geografie
  22. Philosophie
  23. Physik
  24. Anwendungen der Mathematik
  25. Biologie
  26. Chemie -- 1 of 4 --

413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Definitive Promotion

Art. 4 Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,

wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. Zeugnisperioden

Art. 58

  1. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
  2. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule:
  3. das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
  4. das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
    1. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
  5. das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
  6. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule:
  7. das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
  8. das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
    1. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
  9. das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid). Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis
  10. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984. Provisorische Promotion / Nichtpromotion

Art. 68

  1. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind.
  2. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr. -- 2 of 4 --

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

  1. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr. Repetition d. Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.
  2. Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich. Nichtbeurteilbarkeit

Art. 75

Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können.

Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

Art. 8 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des

Art. 6 oder der Studierenden von

und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Notengebung, Nachholen von Prüfungen

Art. 9 Arbeigemessen

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen ten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) an zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird. Orientierung über Leistungsstand

Art. 10 Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme-

oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Art. 116 Rekurs

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.

Art. 126 Inkrafttreten

Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ 2009 (18. August 2008) in Kraft. -- 3 of 4 --

413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Übergangsbestimmung

Art. 136 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/

2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.