Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
413.251.4
Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
(vom 29. Juni 2007)1
Präambel
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 413.251.4
(vom 29. Juni 2007)1
Der Bildungsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Bildungsdirektion vom 29. Juni
2007,
beschliesst:
Promotionsfächer
a_geltungsbereich A. Geltungsbereich
Art. 18 Geltungsbereich
b_massgebliche_faecher B. Massgebliche Fächer
Art. 2
Massgeblich für die Promotion sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Art. 3 Weitere Fächer Entscheid über
Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den die Promotion nicht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt.
c_beurteilung_der_leistungen C. Beurteilung der Leistungen
Art. 46 Zeugnis
Mit Ausnahme der letzten beiden Semester wird den Schülerinnen und Schülern für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
Für die letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Im Sinne einer Standortbestimmung wird den Schülerinnen und Schülern auf Ende des Kalenderjahrs eine Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt. -- 1 of 6 --
413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
Art. 5 Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungsbeurteilung
Art. 6
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen und praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung.
d_promotionsentscheide D. Promotionsentscheide
Art. 79 Entscheid
Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals am Ende des 4. Semesters, über die Promotion.
Art. 8 Bedingungen
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,8
- die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
- nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Art. 98
Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen.
Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden. Letzte Promotionstermine
Art. 107 Eine provisorische Promotion kann letztmals Ende des 3. Se-
mesters, eine Nichtpromotion am Ende des 4. Semesters ausgesprochen werden.
Art. 11 Repetition
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Fachmittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zur Erlangung eines Fachmittelschulausweises oder nach einem Wechsel des gewählten Berufsfeldes zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.9 -- 2 of 6 --
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e_besondere_bestimmungen E. Besondere Bestimmungen
Art. 124
Art. 13 Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
f_schlussund_uebergangsbestimmungen F. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft. Übergangsbestimmung
Art. 15 Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im Schul-
jahr 2005/06 und 2006/07 begonnen haben und diese 2008 bzw. 2009 beenden, gilt weiterhin das Reglement für die Diplommittelschulen des Kantons Zürich vom 9. Januar 1979. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 (OS 78, 155) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die Promotionsfächer ge-
Art. 2 mäss
nach dem Anhang in der Fassung vom 22. August 2011.