Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer
413.251.5
Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
Präambel
1 Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5 1. 7. 22 - 117 Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 10. Januar 1995)1 Der Bildungsrat beschliesst:5 Geltungsbereich
Art. 16 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer
Art. 23 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der
betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Bedingungen
Art. 3 Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:6
a. Durchschnitt mindestens 4, b.5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, c.5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Art. 46 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis-
periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach
Art. 3 nicht erfüllen.
2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
Art. 54 Repetition
Art. 63 1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han-
delsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repe- tieren. 2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1. Besondere Fälle
Art. 73 In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestim- mungen abweichen. Gültigkeit
Art. 8 1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96
(21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren. 2 Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip- lomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
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2 413.251.5 Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement Übergangs- bestimmungen
Art. 92 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor
dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel- schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2016/2017. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359) Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schul- jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge- mäss
Art. 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel-
schulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2025/2026. 1 OS 66, 501. 2 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; ABl 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011. 3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; ABl 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011. 4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS 71, 5; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016. 5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 278; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
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Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5 1. 7. 22 - 117 Anhang zu
Art. 92 Gemäss
Art. 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und
Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon- nen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle- ments für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom 10. Januar 1995: Massgebliche Fächer
Art. 2 Massgeblich sind alle Pflichtund Wahlpflichtfächer (ohne
Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Aufnahme, definitive Promotion
Art. 3 Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein: a. Durchschnitt mindestens 4, b. keine Abweichung von insgesamt mehr als 1½ Punkten unter 4. Die Abweichung darf zwei Punkte betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt. Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Art. 4 Erfüllt ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promo-
tion nach
Art. 3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am
Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promo- viert. Er wird nicht promoviert, wenn er a. in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Pro- visorium war oder b. während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war. Letzte Promotions- termine
Art. 5 Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Ab-
schluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule. Repetition
Art. 6 1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handels-
mittelschule kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbeste- hen der Diplomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Auf- sichtskommission kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen. 2 Ein Repetent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
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