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413.251.51

Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

Präambel

Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen 413.251.51

(vom 15. April 2013)1, 2

Der Bildungsrat beschliesst:

Art. 15 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer

Art. 2 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der

betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Art. 3 Bedingungen

Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5

  1. Durchschnitt mindestens 4,
  2. keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,
  3. nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4. Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 45

Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen.

Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.

Art. 54

Art. 6 Repetition

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Informatikmittelschule kann nur einmal repetiert werden.

Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

Art. 7 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. -- 1 of 2 --

413.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen Übergangsbestimmung

Art. 8 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor

dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953.