Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
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Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
(vom 11. August 1998)1
a_geltungsbereich A. Geltungsbereich
Art. 19 Geltungsbereich
b_massgebliche_faecher B. Massgebliche Fächer
Art. 28
Promotionsfächer
Art. 3
Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunktund Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom
- Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.7
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
Art. 44 Weitere Fächer
Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.
c_beurteilung_der_leistungen C. Beurteilung der Leistungen
Art. 59 Zeugnis
Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen. -- 1 of 4 --
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Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.
Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungsbeurteilung
Art. 7
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
d_promotionsentscheide D. Promotionsentscheide
Art. 89 Entscheid
Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Art. 9 Bedingungen
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,9
- die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
- nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Art. 109 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis-
periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie
- am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen, -- 2 of 4 --
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- am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
- die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen. Letzte Promotionstermine
Art. 119 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des
- Schuljahres nicht promoviert werden.
Art. 12 Repetition
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden6. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
e_besondere_bestimmungen E. Besondere Bestimmungen
Art. 13 Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Austauschaufenthalt
Art. 14 Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die
nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat5 besondere Bestimmungen. Überspringen einer Klasse
Art. 15 Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä-
testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
f_rechtsmittel F. Rechtsmittel
Art. 164 Rekurs
Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich. -- 3 of 4 --
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g_uebergangsbestimmung G. Übergangsbestimmung9
Art. 179 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem
Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 30. August 2010.