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413.252.1

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beziehung Bundesrate Maturitäts

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des s und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996. Zeitpunkt der Prüfungen

Art. 26

Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) werden die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt.8

Art. 34 Zulassung

Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasium absolviert haben.

b_massgebende_faecher B. Massgebende Fächer

Art. 44

Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit9 bilden die Maturitätsfächer.

Grundlagenfächer sind:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch
  3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geografie
  10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. -- 1 of 8 --

413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen

Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.

Art. 5 Prüfungsfächer

Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:

  1. Deutsch
  2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
  3. Mathematik
  4. Schwerpunktfach

Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und Recht enthalten.10

Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft werden. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.

An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergänzungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthalten.8

Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.

Art. 6 Prüfungsinhalte

Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unterrichtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.

c_durchfuehrung_der_pruefungen C. Durchführung der Prüfungen

Art. 7 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann

Aussenstehenden den Zutritt gestatten. -- 2 of 8 --

Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1

Art. 8 Dauer

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Fachs. Aufgabenstellung

Art. 9 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlas-

senen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 10 Beurteilung Beizug von E Experte und Rektorin ode

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter xpertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die r der Rektor.

Art. 11 Hilfsmittel

Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.

Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertinnen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert. Unregelmässigkeiten

Art. 12

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkommission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abgewiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4 verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Art. 12a8 Verhinderung

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht. -- 3 of 8 --

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Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prüfungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

d_beurteilung_der_leistungen_und_ermittlung_der_noten D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Art. 13 Noten

Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,

die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Ermittlung der Noten

Art. 144

Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:

Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7

Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

Maturaarbeitsnote9: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit9 wird aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote9. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6 -- 4 of 8 --

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Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungsund Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

Art. 154 Maturaarbeit9

Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung der Maturaarbeit9 sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die Maturaarbeit9 kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.

Mit der Einreichung der Maturaarbeit9 ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.

Art. 12 3 Die Bestimmungen von E. Prüfungsentscheid Bedingungen

Die Bestimmungen von E. Prüfungsentscheid Bedingungen

gelten sinngemäss. für die Erteilung des Maturitätsausweises

Art. 164 Die Maturität ist bestanden, wenn

  1. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Maturaarbeit9 abgegeben wurden,
  2. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit9 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
  3. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 17 Entscheid Antrag der

Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission4 gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission4 delegiert werden.

Art. 18 Wiederholung

Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.

Die Maturaarbeit9 muss nicht wiederholt werden. -- 5 of 8 --

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f_maturitaetsausweis F. Maturitätsausweis

Art. 194

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,
  2. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,
  3. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  4. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
  5. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich,
  6. das Thema und die Note der Maturaarbeit9,
  7. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache,
  8. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bildungsdirektion4.

Der Maturitätsausweis der KME enthält die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a–d sowie lit. f–h sowie die Angaben nach lit. e jedoch ohne Sport.8

Die Bildungsdirektion4 erlässt Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Weitere Fächer

Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.

g_rechtsmittel G. Rechtsmittel

Art. 214 Rekurs

Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3 des Kantons Zürich. -- 6 of 8 --

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h_schlussbestimmungen H. Schlussbestimmungen4

Art. 226 Inkrafttreten

Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schuljahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft. Übergangsbestimmung

Art. 236

Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt

Art. 2 mit Ausnahme von

und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 10. März 1998. § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie

Art. 14 Schuljahr

Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten in die Bildung der Erfahrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.

Für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich gilt im Schuljahr 2011/2012 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 10. März 1998. Im Schuljahr 2012/ 2013 gilt letztere Fassung mit den in Abs. 1 genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.

OS 54, 560.

Vom Erziehungsrat erlassen.

LS 175.2. In Kraft seit 18. August 2008.

Dieses Reglement gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME):

Art. 2

: an der KME am Ende des letzten Semesters der Ausbildung.

Art. 19

lit. e: an der KME ohne Sport.

  1. § 22 Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982. ABl 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011. ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022. -- 7 of 8 --

413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023. ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2023.

  1. August 2023. -- 8 of 8 --