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413.252.4

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

(vom 4. Juni 2007)1

Präambel

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

(vom 4. Juni 2007)1

Der Bildungsrat beschliesst:

Massgebende

Fächer

Zulassung

zum Lehrgang

Art. 13 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind:

  1. der Fachmittelschulausweis und
  2. die Fachmaturität.

a_fachmittelschulausweis A. Fachmittelschulausweis

Art. 2

Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:11

  1. Deutsch,
  2. Französisch,
  3. Englisch,
  4. Mathematik,
  5. Informatik,
  6. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,
  7. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistesund Sozialwissenschaften,
  8. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fächer,
  9. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.

Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebenden Fächer fest. Selbstständige Arbeit

Art. 2a10 Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beur-

teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt. Wechsel des gewählten Berufsfeldes

Art. 2b10 Ende

Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester sind zu wiederholen. -- 1 of 10 --

413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

Art. 311 Noten

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.

Art. 411 Prüfungsfächer

Die Prüfungen umfassen die Fächer:

  1. Deutsch,
  2. eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
  3. Mathematik,
  4. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie
  5. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.

. . .12

Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungsfächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen

Art. 511 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten

Klasse abgenommen.

Art. 611 Zulassung

Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben.

Art. 7 Prüfungsart

Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben

Art. 8

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 9 Hilfsmittel

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.

Art. 10 Prüfungsdauer

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt. -- 2 of 10 --

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

Art. 11 Beurteilung Beizug einer Umfang der e

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den rworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist angemessen zu berücksichtigen.

Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Ermittlung der Noten

Art. 12 Die Noten werden wie folgt ermittelt:11

  1. In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.
  2. In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fachbereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.
  3. Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote. Bedingungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises

Art. 13 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens

,0 erreicht,

  1. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
  2. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung

Art. 14 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf

Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt. Wiederholung der Prüfungen

Art. 1511

Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss

Art. 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres

ein zweites Mal ablegen. -- 3 of 10 --

413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässigkeiten

Art. 16

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schulkommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschulausweises

Art. 17

Der Fachmittelschulausweis enthält:

  1. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
  4. 10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
  5. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  6. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
  7. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
  8. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie
  9. den Ort und das Datum der Ausstellung. -- 4 of 10 --

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

b_fachmaturitaet B. Fachmaturität

i_allgemein I. Allgemein5

Art. 17a10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen

und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung. Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität8

Art. 18

Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom

  1. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11

Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich die §§ 27 ff.8 Zusätzliche Leistungen

Art. 1911

Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätzlichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten. Fachmaturitätsarbeit

Art. 19a10

Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.

Art. 20 Entscheid

Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Art. 21 Wiederholung

Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.

Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach

Art. 27n7

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413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässigkeiten

Art. 22 Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das

Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung unerlaubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität die Schulkommission. Inhalt des Fachmaturitätszeugnisses

Art. 23

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:

  1. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,
  4. 10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
  5. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  6. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,
  7. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
  8. 10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
  9. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
  10. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie
  11. den Ort und das Datum der Ausstellung. §§ 24–27.4 II. Berufsfeld Pädagogik5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

Art. 2711

Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.

Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer auf Kindergartenoder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13 -- 6 of 10 --

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4 Dauer des Lehrgangs

Art. 27a11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei

Semester. Zulassung zum Lehrgang

Art. 27b5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü-

lerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.

Art. 27c5 Prüfungsfächer

Die Prüfungen umfassen die Fächer:

  1. Deutsch,
  2. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,
  3. Mathematik,
  4. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,
  5. Geistesund Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. Zeitpunkt der Prüfungen

Art. 27d11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr-

gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen. Zulassung zu den Prüfungen

Art. 27e5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu-

ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein. Prüfungsmodalitäten

Art. 27f5

Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.

Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeitsund Lernportfolios sein.

Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von

Minuten gewährt werden. Prüfungsplan und Aufgaben

Art. 27g5

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 27h5 Hilfsmittel Schulleitung Schüler im V

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und oraus. -- 7 of 10 --

413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Prüfungsfächer, -teile und -dauer

Art. 27i8

Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch 1. 180 Minuten schriftlich

  1. 15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch 1. 120 Minuten schriftlich
  2. 15 Minuten mündlich Englisch 1. 120 Minuten schriftlich
  3. 15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik 1. 120 Minuten schriftlich
  4. 15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Chemie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Physik 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Geistesund Geschichte 15 Minuten mündlich oder Sozialwissenschaften 60 Minuten schriftlich Geografie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich

Art. 27j8 Bewertung

In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.

Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.

Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.

Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.11 -- 8 of 10 --

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

Art. 27k5 Beurteilung Die Expertin Bedingungen

Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädagogischen Hochschule Zürich stammen. für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses

Art. 27l8 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn

  1. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,
  2. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
  3. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von

,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung

Art. 27m5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf

Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Art. 27n8 Wiederholung Prüfungen ein

Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die mal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.

Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fakultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden.

c_rechtsmittel C. Rechtsmittel3

Art. 28 Rekurs

Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992.

d_schlussbestimmung D. Schlussbestimmung3

Art. 29 Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008

(20. August 2007) in Kraft. Übergangsbestimmung

Art. 305 In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch

Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten. -- 9 of 10 --

413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 (OS 78, 151) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.