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Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beziehung Bundesrate Maturitäts Vorgaben zur Zeitpunkt

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des s und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995, den kantonalen Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerischitalienischen Vereinbarungen. der Prüfungen

Art. 26 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des

letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

Art. 34 Zulassung

Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am Liceo artistico absolviert haben.

b_massgebende_faecher B. Massgebende Fächer

Art. 44

Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit9 bilden die Maturitätsfächer.

Grundlagenfächer sind:

  1. Deutsch
  2. Italienisch
  3. Französisch oder Englisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geografie
  10. Bildnerisches Gestalten. -- 1 of 8 --

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Das Schwerpunktfach ist Bildnerisches Gestalten. Das Ergänzungsfach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des Liceo artistico gewählt.

Art. 5 Prüfungsfächer

Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:

  1. Deutsch
  2. Italienisch
  3. Mathematik
  4. Bildnerisches Gestalten

Unter den Fächern 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.4

Die Fächer 1, 2 und 3 werden schriftlich und mündlich geprüft; im Fach 4 findet eine praktische Prüfung statt.

Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.

Art. 6 Prüfungsinhalte

Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unterrichtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.

c_durchfuehrung_der_pruefungen C. Durchführung der Prüfungen

Art. 7 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann

Aussenstehenden den Zutritt gestatten.

Art. 8 Dauer

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Fachs. Aufgabenstellung

Art. 9

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einvernehmen mit der vom italienischen Erziehungsministerium ernannten italienischen Inspektionsperson gestellt. Es wird dabei Rücksicht auf den besonderen Charakter des Liceo artistico als scuola sperimentale genommen. -- 2 of 8 --

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Art. 10 Beurteilung Beizug von E Experte und

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter xpertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schulleitung.

Art. 11 Hilfsmittel

Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.

Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertinnen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert. Unregelmässigkeiten

Art. 12

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkommission4. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abgewiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4 verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Art. 12a8 Verhinderung

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prüfungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde. -- 3 of 8 --

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d_beurteilung_der_leistungen_und_ermittlung_der_noten D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Art. 13 Noten Fächern

Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,

die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Ermittlung der Noten

Art. 144

Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:

Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7

Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

Maturaarbeitsnote9: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit9 wird aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote9. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6

Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungsund Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

Art. 154 Maturaarbeit9

Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung der Maturaarbeit9 sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die Maturaarbeit9 kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden. -- 4 of 8 --

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Mit der Einreichung der Maturaarbeit9 ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.

Art. 12 3 Die Bestimmungen von E. Prüfungsentscheid Bedingungen

Die Bestimmungen von E. Prüfungsentscheid Bedingungen

gelten sinngemäss. für die Erteilung des Maturitätsausweises

Art. 164 Die Maturität ist bestanden, wenn

  1. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Maturaarbeit9 abgegeben wurden,
  2. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit9 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
  3. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 17 Entscheid Antrag der

Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Schulleitung durch die Schulkommission4 gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission4 delegiert werden.

Art. 18 Wiederholung

Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.

Die Maturaarbeit9 muss nicht wiederholt werden.

f_maturitaetsausweis F. Maturitätsausweis

Art. 19 Den Schülerinnen und Schülern, die den Maturitätsanfor-

derungen genügen, wird ein Maturitätsausweis in deutscher und italienischer Sprache ausgestellt, welcher das Bestehen der eidgenössisch anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als Diplom der fünfjährigen italienischen Maturità artistica mit der Berechtigung zur Fortsetzung der Studien. Dieser Ausweis gibt Zutritt zum Studium an sämtlichen schweizerischen und italienischen Hochschulen sowie an den Kunstakademien (Accademie di Belle Arti) und an den andern Fachhochschulen Italiens. -- 5 of 8 --

413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen Maturitätsausweis

Art. 204

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 und nach den schweizerisch-italienischen Vereinbarungen»,
  2. den Namen der Schule: Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich,
  3. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  4. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
  5. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich,
  6. das Thema und die Note der Maturaarbeit9,
  7. 9 einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache,
  8. die Unterschriften der Schulleiterin oder des Schulleiters, der zur Unterzeichnung berechtigten Person der Bildungsdirektion sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des italienischen Konsulats.

Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen. Italienische Schlussnote

Art. 215 Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die

italienische Schlussnote in Hundertsteln gemäss den italienischen Bestimmungen. Die Umrechnung der Punktzahl in die italienische Schlussnote erfolgt aufgrund der Tabelle im Anhang.

Art. 22 Weitere Fächer

Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.

g_rechtsmittel G. Rechtsmittel

Art. 234 Rekurs

Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3 des Kantons Zürich. -- 6 of 8 --

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h_schlussbestimmungen H. Schlussbestimmungen4

Art. 246 Inkrafttreten

Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schuljahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft. Übergangsbestimmung

Art. 256 Für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht

bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt

Art. 2 mit Ausnahme von

und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 11. August 1998. § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom

  1. August 2010. OS 54, 825.

Vom Erziehungsrat erlassen.

LS 175.2. In Kraft seit 18. August 2008.