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413.311.1

Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)

Präambel

Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1

(vom 13. Mai 2024)1, 2

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundes-

gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3,

beschliesst:

a_zulassung A. Zulassung

Art. 1 Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Ab-

schluss der obligatorischen Schulzeit

  1. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,
  2. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben. Aufnahmegesuch

Art. 2

Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein.

Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschulund Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Personen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen. -- 1 of 3 --

413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

b_abschlussbeurteilung B. Abschlussbeurteilung

Art. 3 Zeugnis

Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst die Beurteilung

  1. der fachlichen Kompetenzen,
  2. der überfachlichen Kompetenzen,
  3. allfälliger weiterer Kompetenzen.

Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung werden mit «nicht benotet» ausgewiesen.

Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungsmassnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt. Fachliche Kompetenzen

Art. 4 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den

Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig. Überfachliche Kompetenzen

Art. 5

Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

  1. Selbstkompetenz,
  2. Sozialkompetenz,
  3. Methodenkompetenzen.

Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend». Verzicht auf Beurteilung

Art. 6

Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» begründet.

Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompetenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt. -- 2 of 3 --

Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1

Art. 7 Termine

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.