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413.311.5

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)

Präambel

Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren 413.311.5

in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)5

(vom 16. Juni 2014)1, 2

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3,

beschliesst:

Berufskundlicher

Unterricht

Art. 15 Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, ver-

fügen über:

  1. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten,
  2. mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
  3. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden,
  4. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
    1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
    2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. Allgemeinbildender Unterricht

Art. 2 Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver-

fügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung. Zusatzqualifikationen

Art. 35 Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, ver-

fügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zusatzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von

ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

  1. Deutsch als Zweitsprache5

Art. 4 Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot

das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

  1. Berufliche Orientierung -- 1 of 2 --

413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

Art. 5 Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

Art. 6 Ausnahmen

Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschulund Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden.

Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.

Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen. Schlussbestimmung

Art. 7 Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements

vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.