Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3. B. Leistungsvereinbarungen
413.312
Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Präambel
1 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (vom 24. November 2010)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend
Art. 2 1 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf-
träge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungs- dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben. 2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere: a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwer- tige Leistungsausweise, b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots, c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung, d. Wirtschaftlichkeit des Angebots, e. Eignung der Infrastruktur, f. geografische Lage des Schulungsorts. 3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein- barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert. 4 Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.
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2 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) C. Kostenanteile und Subventionen20 Anrechenbare Aufwendungen
Art. 3 1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37
EG BBG sind a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen- dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungsund Raumkosten, b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen, c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten. 2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei- che oder vergleichbare Angebote entstehen. Auflagen
Art. 4 Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auf-
lagen wie Mindestoder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen. Pauschalen
Art. 5 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet
sich die Höhe der Pauschalen gemäss
§ 36 Abs. 3 EG BBG nach den durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in ande- ren Kantonen abgestellt.6 2 Kann ein Bildungsangebot mitteloder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden. Kostenanteile für überbetrieb- liche Kurse
Art. 5a 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren
Lernorten gemäss
§ 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauscha- len pro lernende Person und Kurstag aus. 2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*. 3 Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno- vation über die berufliche Grundbildung. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
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3 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130
Art. 5b Subventionen13
Art. 5b 1 An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss
§ 37 Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kan- ton Zürich aus. 2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach- schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*. 3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pau- schale fest. b.15 Berufs- orientierte Weiterbildung
Art. 5c 1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des
Kantons Berufsfachschuloder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh- ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss
§ 37 Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten.18 2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek- tionen aus.18 3 Das Amt kann bewilligen: a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhal- ten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz), b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder Informationsund Kommunikationstechnologien (Förderung der überfachlichen Kompetenzen), c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch. 4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1 erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventio- nen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten. c. Grund- kompetenzen Erwachsener
Art. 5d Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der
ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten: a. gemäss
§ 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich führen, b. gemäss
§ 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des Kantons Massnahmen durchführen. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html. a. Höhere Fachschulen
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4 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Kostenanteil für Berufsvorberei- tungsjahre
Art. 5e 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbe-
reitungsjahren die Kostenanteile gemäss
§ 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus. 2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3. 3 Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumenten- preise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen alle vier Jahre auf den 1. September des gleichen Jahres der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April.21 Investitions- beiträge
Art. 6 1 Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investi-
tionsbeitrag nach
Art. 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstel- len kann oder b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfachund Berufs- maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss
§ 38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Inves- titionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. 2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt. Neubauten für Berufsfachund Berufsmaturi- tätsschulen
Art. 7 Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der
Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfachund Berufs- maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen. Ausserkanto- nale Bildungs- angebote
Art. 8 1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss
Art. 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich
kein vergleichbares Angebot besteht. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen, b. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref- fenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen. Lehrstellen- förderung
Art. 9 Für die Lehrstellenförderung gemäss
§ 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten. Beitragsgesuche
Art. 10 1 Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem
gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche wer- den nicht behandelt.
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5 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130 2 Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss
Art. 40 EG BBG erlassen.
Vorschüsse
Art. 11 Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu
80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung. Mindestbeitrag
Art. 12 Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht
ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse. Kürzungen, Ver- weigerung oder Rückforderung von Beiträgen
Art. 13 Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder
zurückgefordert werden, wenn a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist, b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden, c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind. D. Gemeindebeiträge8 Berufsvorberei- tungsjahr
Art. 13a Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in
ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach
Art. 5 e. und der Beiträge der Ler-
nenden oder der Eltern nach
Art. 18 a. verbleiben.
E.9 Gebühren Gebühren
Art. 146 Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in
Art. 41 EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.
F.9 Schulund Kursgelder Höhe
Art. 15 1 Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul-
und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von
§ 43 Abs. 2 EG BBG. 2 Sie geben die von ihnen verlangten Schulund Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt. b. Ermässigung oder Erlass
Art. 16 1 Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffent-
liches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der Schuloder Kursgelder vorschreiben.20 a. Grundsatz
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6 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermit- telte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre voraus- gesetzten Fähigkeiten erlangen. 3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes. 4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist. 5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss
§ 43 Abs. 3 EG BBG fest. c. Kleingruppen- zuschlag
Art. 17 1 Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest-
zahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungs- einrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19 d. Nachhol- bildung
Art. 18 1 Personen, die eine Nachholbildung gemäss
§ 42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren, entrichten a. ein Schuloder Kursgeld, b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehen- den Materialkosten, c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen). 2 Kostenlos sind a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informations- veranstaltung, b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss
Art. 10 oder
Art. 21 EG BBG,
c. die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren, d. der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qua- lifikationsverfahren, e. das Qualifikationsverfahren (Prüfung).
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7 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130 e. Berufsvorbe- reitungsjahr
Art. 18a 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder
seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr: a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten An- gebote: höchstens Fr. 2500, b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500. 2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange- rechnet. 3 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungs- jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul- det. 4 Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten. Zahlungstermin
Art. 19 1 Das Schuloder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn
zu entrichten. 2 Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schuloder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen. Rückerstattung des Kursgeldes
Art. 20 1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear-
beitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstat- tet. 2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückfor- derung des restlichen Kursgeldes abbrechen. Verbrauchs- material und Lehrmittel
Art. 21 Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung
abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.
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8 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) G.9 Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung
Art. 22 1 Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss
Art. 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistun-
gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus- gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän- zenden Pauschale zusammen. 2 Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Ver- ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnitt- lichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009. 3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. De- zember 2012. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54) Höhere Berufsbildung
Art. 1 1 Sind die nach §§ 5 b und 5 c berechneten Subventionen für
Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleis- teten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Um- fang ausgerichtet. 2 Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden. Allgemeine und berufs- orientierte Weiterbildung
Art. 2 Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemei-
nen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis 31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezem- ber 2012.
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9 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2015 (OS 70, 159) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 3. Juli 2013. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 (OS 71, 480) An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August 2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet. 1 OS 65, 914; Begründung siehe ABl 2010, 2650. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 LS 413.31. 4 LS 413.311. 5 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013. 6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013. 7 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15; ABl 2013-07-12). In Kraft seit 16. Mai 2014. 8 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014. 10 Fassung gemäss RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 16. Mai 2015. 11 Aufgehoben durch RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 16. Mai 2015. 12 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2016 (OS 71, 446; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. Januar 2017.
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10 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 13 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017. 14 Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11- 11). In Kraft seit 1. Januar 2017. 15 Nummerierung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016- 11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017. 16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In Kraft seit 1. August 2017. 17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In Kraft seit 1. August 2017. 18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 (OS 73, 436; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. November 2018 (ABl 2018-09-07). 19 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In Kraft seit 1. August 2024. 20 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In Kraft seit 1. August 2024. 21 Eingefügt durch RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In Kraft seit 1. September 2025. 22 Fassung gemäss RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In Kraft seit 1. September 2025.
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11 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312 1. 10. 25 - 130 Anhang 16, 9 Gebühren (
Art. 14 )
Grundlagen 1. Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufs- kenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausferti- gung entsprechender Verfügungen (
§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG) Weitere Formen der beruflichen Grundbildung 2. Bewilligung zur Durchführung schulisch organisierter Grundbildung (
§ 23 Abs. 1 EG BBG;
§ 39 Abs. 1 VEG BBG) a. erstmalige Bewilligungserteilung Fr. 500 b. Erneuerung einer Bewilligung Fr. 300 c. zusätzliche Aufwendungen wie Nachnach Aufwand fordern fehlender Unterlagen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen, Nachkontrollen Rechtspflege 3. Gebühr für Einspracheentscheide nach Aufwand, (
Art. 46
EG BBG;
Art. 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100
Anhang 211
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12 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Anhang 322 Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (
Art. 5 e)
Angebot Pauschale (in Franken) 1. Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes 8 900 Angebot (
§ 7 Abs. 1 lit. a, b und d VEG BBG) 2. Betriebliches Angebot (
§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG) 5 600 3. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion 4 100 (
Art. 8 VEG BBG)
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