Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3 setzt sich zusammen aus
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen,
- drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG)5 verfügen,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.