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413.319

Verordnung über die Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB)

Präambel

1 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) 413.319 1. 1. 25 - 127 Verordnung über die Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 27. November 2013)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 34 a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst: A. Zuständigkeiten Bildungs- direktion

Art. 1 Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Stu-

dienund Laufbahnberatung fest. Amt

Art. 2 1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die

kantonale Berufs-, Studienund Laufbahnberatung durch. 2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt. B. Leistungen Leistungen

Art. 3 Die Leistungen der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung

umfassen: a. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufsund Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf- bahngestaltung, b. Führung von spezialisierten Informationsund Beratungsstellen, c. Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bil- dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten, d. Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, bei ihrer Integration in das Bildungssystem und in die Berufsund Arbeits- welt, e. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei der Vorbereitung ihrer Lernenden auf die Schul-, Berufsund Stu- dienwahl,

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2 413.319 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) f. Unterstützung und Begleitung Erwachsener bei der Zusammenstel- lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir- kung in Validierungsverfahren, g. Zusammenarbeit mit den Ausund Weiterbildungsinstitutionen aller Stufen sowie mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt. Besondere Aufträge

Art. 3a 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studienund Lauf-

bahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein: a. Gemeinden, b. die Sozialversicherungsanstalt, c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren, d. Kinderund Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein- richtungen des Gesundheitswesens, e. beitragsberechtigte Kinderund Jugendheime. Leistungs- vereinbarung

Art. 4 1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss

Art. 35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung ab.

2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah- menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon- kretisiert. 3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge- schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen. C. Finanzierung Gemeinde- beiträge

Art. 5 Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-

und Laufbahnberatung gemäss

Art. 34 a. Abs. 1 EG BBG gehören insbe-

sondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungsund Zins- aufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen. b. Budgetierung, Akonto- zahlungen und Abrechnung

Art. 6 1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie

entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit. 2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli. a. Anrechenbare Kosten

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Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) 413.319 1. 1. 25 - 127 3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge- jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner- bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat. Kostenanteil

Art. 7 1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten-

zen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt Zürich gemäss

Art. 34 b. EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt

Art. 5 sinngemäss.6

2 Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit. 3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Subventionen

Art. 8 1 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe-

tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf

§ 37 Abs. 1 lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung. 2 Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist

Art. 3 der Verord-

nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 20104 sinngemäss anwendbar. D. Gebühren Gebühren- pflicht

Art. 9 1 Gebühren werden gemäss

§ 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: a. die Berufs-, Studienund Laufbahnberatung und die damit zusam- menhängenden Tests, b. die Teilnahme an Veranstaltungen. 2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind unentgeltlich. 3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt. Befreiung von der Gebühren- pflicht

Art. 10 1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind:

a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab- schluss auf Sekundarstufe II, b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz- gebung gewährt wird, c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel- dung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Aus- bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,

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4 413.319 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) d.8 Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei- träge die Abklärung verlangt, e.9 Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial- abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be- schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen, 2 Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von: a. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind, b. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abgeschlossen haben. 3 Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b–d, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind. Gebührenhöhe

Art. 11 Das Amt erhebt die in

Art. 42 EG BBG vorgesehenen Gebüh-

ren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung. Weitere Bestimmungen

Art. 12 1 Die Stellen der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung

weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh- renpflicht hin. 2 Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und Auswertung von Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerun- det und die Gebühren anteilmässig festgesetzt. 3 Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungs- termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt. 4 Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.5 5 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhin- dert ist und die Beratungsoder Veranstaltungsstelle umgehend darü- ber in Kenntnis setzt. 1 OS 69, 55; Begründung siehe ABl 2013-12-06. 2 Inkrafttreten: 1. März 2014. 3 LS 413.31. 4 LS 413.312.

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5 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) 413.319 1. 1. 25 - 127 5 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. März 2014. 6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 (OS 74, 19; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Februar 2019. 8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2020 (OS 75, 440; ABl 2020-07-03). In Kraft seit 1. Januar 2021. 9 Fassung gemäss RRB vom 10. April 2024 (OS 79, 226; ABl 2024-04-26). In Kraft seit 1. Januar 2025. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2028.

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6 413.319 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung (V BSLB) Anhang Gebühren (

Art. 11 )

a. Beratungen und Tests (

§ 9 Abs. 1 lit. a): 1. Erste Beratungsstunde Fr. 80 2. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie für die Besprechung von Testergebnissen pro Stunde Fr. 170 3. Die Durchführung und Auswertung von Tests pro Stunde Fr. 50 b. Veranstaltungen (

§ 9 Abs. 1 lit. b): Pro Veranstaltungsstunde pro Person Fr. 25

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