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413.325.1

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV)

(vom 25. Oktober 2023)1

Präambel

Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren 413.325.1

Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV)

(vom 25. Oktober 2023)1

Das Mittelschulund Berufsbildungsamt,

gestützt auf § 4 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3 sowie § 48 lit. c

der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4,

verordnet:

Inkrafttreten

und Aufhebung

bisherigen

Rechts

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5.

Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qualifikationsverfahren erbrachten Leistungen.

Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen:

  1. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren in Zusammenhang stehen,
  2. Prüfungsleitung,
  3. notwendige Vorund Nachbereitung der Räumlichkeiten,
  4. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,
  5. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,
  6. Durchführung der Prüfungen,
  7. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgelegten Prüfungen,
  8. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollführung,
  9. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung. -- 1 of 4 --

413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren

Art. 2 Grundsätze

Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifikationsverfahren.

Personen gemäss § 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig ist.

b_entschaedigung B. Entschädigung

Art. 3 Stundenansatz

Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für

  1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Fr. 70 pro Stunde Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungskommission
  2. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Fr. 65 pro Stunde beisitzende Mitglieder der Prüfungskommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten)
  3. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten Fr. 60 pro Stunde
  4. Hilfspersonen Fr. 30 pro Stunde

Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.

Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfungen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden in einer Richtlinie geregelt.

Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig, werden sie gemäss § 3 Abs. 1 lit. c entschädigt.

Art. 4 Zeiterfassung

Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Minuten genau auf einer vom Mittelschulund Berufsbildungsamt bezeichneten elektronischen Plattform.

Art. 5 Sitzungen

Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommissionssitzungen im Jahr entschädigt.

Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexpertinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.

Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexpertinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste sowie ein Protokoll zu führen. -- 2 of 4 --

Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren 413.325.1 Aktuariat der Prüfungskommission

Art. 6

Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem Aktuariat der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten. Stichtag ist der 1. April des Prüfungsjahres.

Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet:

  1. bei einem Total von 1 bis 200 Fr. 10 pro Person Kandidatinnen und Kandidaten
  2. bei einem Total von 201 bis 400 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person und für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person
  3. ab einem Total von 401 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person und für jede weitere Person Fr. 5 Bewilligung von kommissionsübergreifenden Aufgaben, Einsätzen von Hilfspersonen und ausserordentlichen Einsätzen

Art. 7 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt bewilligt und entschä-

digt auf Gesuch der Prüfungskommission:

  1. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitgliedern der Prüfungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten (§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kommissionsübergreifende Aufgaben erfüllen,
  2. den Einsatz von Hilfspersonen (§ 3 Abs. 1 lit. d),
  3. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c.

c_spesen C. Spesen

Art. 8 Allgemeines Qualifikatio

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im nsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.

Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.

Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertretung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine vom Mittelschulund Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Plattform einzureichen. -- 3 of 4 --

413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren

Art. 9 Fahrtkosten Billette zweiter

Für die Anund Rückreise zum Einsatzbzw. Wohnort werden Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet.

Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexpertinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992.

Für alle Tätigkeiten, die gemäss § 3 Abs. 1 vergütet werden, wird zusätzlich die Reisezeit zum Einsatzbzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde vergütet. § 4 gilt sinngemäss. Verpflegungskosten

Art. 10

Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen vergütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt werden, werden keine Spesen vergütet.

Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet.

Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person vergütet. Übernachtungskosten

Art. 11 Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens

Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.

d_schlussbestimmung D. Schlussbestimmung

Art. 12

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.