Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5.
Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qualifikationsverfahren erbrachten Leistungen.
Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren in Zusammenhang stehen,
- Prüfungsleitung,
- notwendige Vorund Nachbereitung der Räumlichkeiten,
- Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,
- Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,
- Durchführung der Prüfungen,
- Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgelegten Prüfungen,
- Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollführung,
- Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung. -- 1 of 4 --
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren