Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen sich nach
- den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6,
- den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung,
- den vom Mittelschulund Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten Schullehrplänen,
- der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten Angebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3.
Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebühren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG)5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen. Interkantonal vereinbarte Qualifikationsverfahren