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413.332

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin

(vom 6. August 1997)1

Präambel

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement 413.332

(vom 6. August 1997)1

Der Regierungsrat, gestützt auf

– die Ermächtigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und

Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 19783,

– § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,

beschliesst:

1. Lehrverhältnis

Berufsbezeichnung, Beginn

und Dauer der

Lehre, Prinzip

der Ausbildung

4 Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten

des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet

wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des

zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden.

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5 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der

zuständigen Berufsschule.

6 Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird aufgrund des

Leistungsstandes die Durchlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre

und einer Anlehre nach Art. 49 BBG3 gewährleistet.

Anforderungen

an den

Lehrbetrieb

i_ausbildung I. Ausbildung

Art. 1

Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktikerin.

Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeitsvorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, überwacht und unterhält sie und prüft die gefertigten Teile oder Konstruktionen.

Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:

a_elektromaschinenbau A. Elektromaschinenbau

b_kunststofftechnik B. Kunststofftechnik

c_landtechnik C. Landtechnik

d_mechanik D. Mechanik

e_metallbau E. Metallbau

Art. 2

Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird.

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Art. 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

  1. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker, Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmonteure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschinenbauer und Kunststoffapparatebauer,
  2. gelernte Polymechaniker, Anlagenund Apparatebauer, Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Motorgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,
  3. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindestens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.

Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.

Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufsbildung festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge

Art. 3

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:

  1. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
  2. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.

Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. -- 2 of 14 --

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  1. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb Allgemeine Richtlinien

Art. 4

Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskonforme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermassen zu fördern.

Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Weiterbildung.

Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.

Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungsbericht bespricht er mit dem Lehrling. Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse

Art. 5

In der praktischen Ausbildung werden die Grundund die Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.

Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richtund Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.

  1. Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)4. -- 3 of 14 --

413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement II. Lehrabschlussprüfung

  1. Durchführung

Art. 7 Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

Art. 8 Organisation

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er mitbringen muss.

Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.

Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Semesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungskommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstellung ein.

Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teilund der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.

Art. 9 Experten Nach Mögli

Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten. chkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfungen der Berufsund Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Facharbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des Lehrlings.

Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. -- 4 of 14 --

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  1. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 Prüfungsfächer

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,
  2. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,
  3. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,
  4. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Art. 11 Prüfungsstoff

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-

Art. 5 zielen von

und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellungen.

Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten:

  1. Manuelle Fertigungstechnik
  2. Maschinelle Fertigungstechnik
  3. Verbindungsund Montagetechnik

Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusammengestellt.

Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Grundlagen der Fertigung aa. Werkstoffe bb. Werkzeuge cc. Werkstoffbearbeitung dd. Zeichnungskunde
  2. Allgemeine Fachkenntnisse aa. allgemeine Fachkenntnisse bb. berufliches Rechnen
    1. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:

  1. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung beurteilt. -- 5 of 14 --

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  1. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
  2. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.

Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13 Notenwerte Note 4 und h

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die öhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaft der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungsergebnis

Art. 14

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten
  2. Facharbeit (zählt doppelt)
  3. Berufskenntnisse
  4. Allgemeinbildung

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreiten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden. Notenformulare und Expertenbericht

Art. 15

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.

Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. -- 6 of 14 --

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Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeitszeugnis

Art. 16 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktikerin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig. III. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.