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413.333

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

(vom 16. Dezember 1998)1

Präambel

1 1.4.00 - 28

Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

(vom 16. Dezember 1998)1

Der Regierungsrat, gestützt auf

– die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Tech-

nologie vom 29. Oktober 1998 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April

19783,

– § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,

beschliesst:

1. Lehrverhältnis

Berufsbezeichnung, Beginn

und Dauer der

Lehre, Prinzip

der Ausbildung

Richtziele Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein Arbeitsfeld kennen.

Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines

Arbeitsortes und kann diese erklären.

Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung unter den spezifischen

und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, sowohl innerhalb von Gebäuden und der Werkstatt als auch im Freien.

Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist

in der Lage, Handlungsbedarf zugunsten von Dritten zu erkennen.

Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick

in alle wichtigen Tätigkeiten im Lehrbetrieb. Er versteht den Sinn und

Zweck von Wartungsund Instandhaltungsarbeiten. Er führt Aufträge

zum Teil selbständig durch und ist fähig, Rapportformulare auszufüllen und einfache Meldungen zu schreiben.

Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen unterscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall

reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er

weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten

veranlassen muss. Er ist in der Lage, sich anhand eines Plans oder einer

Skizze zu orientieren.

Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er

kann Tagesund Wochenpläne interpretieren und kennt die für ihn

wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung.

Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling alle notwendigen

Vorkehrungen. Er setzt Geräte, Werkzeuge, Ausrüstung und Materialien fachgerecht ein und ist in der Lage, Betriebsanleitungen zu benüt-

zen.

Bei der Arbeit ist sich der Lehrling der Gefahren und Risiken bewusst und wendet einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Unfall-

verhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe.

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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Kundenkontakt – Kunden beraten – wichtigste Informationsquellen

– Information erteilen nennen

– Dienstleistungen des Betriebs

und deren Bedingungen nennen

b) Garten und Anlagen

Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Rasen, Wiesen – Boden nach Anweisung – gebräuchliche Saatmengen

vorbereiten pro Quadratmeter angeben

– säen – Dosierung der wichtigsten

– walzen Düngerarten angeben

– düngen – Anwendungsvorschrift des

– mähen Herstellers lesen und verstehen

– sauber halten

Bepflanzung – Hecken schneiden – einjährige und mehrjährige

– Rabatten abräumen, umgraben Pflanzen, Sträucher, Bäume,

– Pflanzen nach Anweisung Hochstämme unterscheiden

setzen, ausputzen und reinigen – Bodenverbesserungsmittel

– düngen, wässern kennen und Funktionsweise

– jäten, lockern beschreiben

– Verunkrautung verhindern – Pflanzenschutzund Unkraut-

und Unkraut bekämpfen vertilgungsmittel: Gebrauchs-

– Pflanzenschutzmittel anweisungen lesen und erklären

ausbringen

– roden

Brunnenanlagen – reinigen – gebräuchliche Hilfsmittel

– Frostschutzmassnahmen aufführen

ausführen

Versetzarbeiten – kleinere Aushubarbeiten – Richtwerte für Fundament-

durchführen grössen angeben

– Beton/Mörtel herstellen und – Zementdosierung für

verarbeiten Fundamentbeton angeben

– einfache Geräte und Einrich- – Zementdosierung für

tungen fixieren, verschwenken Versetzmörtel angeben

und einbetonieren – Mindestwartezeit bis

– Verbundsteine, Platten verlegen zur Entfernung der

– Rückstände von Beton und Verschwenkungen ermitteln

Mörtel entfernen

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

c) Strassen, Wege, Hartflächen

Richtziele: Allgemeine Pflegeund Reinigungsarbeiten an Strassen,

Wegen und Hartplätzen ausführen

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Reinigung – reinigen (Schmutz, Laub, – wichtigste Verfahren zur

Unkraut) Pflege von Wegen und Strassen

– Wegränder bearbeiten und nennen

sauber halten

Winterdienst – Winterdienst vorbereiten – Gefahren und Risiken

– Räumgeräte und Hilfsmittel erkennen

fachgerecht einsetzen – gebräuchliche Taumittel

– kiesen, salzen nennen

d) Entsorgung

Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Abfallstoffe – Abfallstoffe sortieren – Umweltrelevante Zusammen-

– Abfallstoffe vorschriftsgemäss hänge der eigenen Arbeit

entsorgen nennen

– Grünund Wischgut, Aushub – Verwendungsmöglichkeiten

abführen für Mähabfälle, Hackholz,

– anfallendes organisches Laub und Kompost schildern

Material verwerten – die einschlägigen Stellen zur

– Umweltschutzvorschriften Beratung und Unterstützung

anwenden in Fragen des Umweltschutzes

nennen

e) Geräte, Maschinen, Fahrzeuge

Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahrzeuge reinigen und warten

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Geräte, – einfache Funktionskontrollen – Funktion und Wirkungsweise

Maschinen, durchführen gebräuchlicher Geräte,

Fahrzeuge – abgenutzte und defekte Teile Maschinen und Fahrzeuge

erkennen schildern

– Fehler, Störungen erkennen – Betriebssicherheit von

und Befund mitteilen Fahrzeugen und Geräten nach

– einfache Wartungsarbeiten nach den einschlägigen

nach Vorschrift des Herstellers Vorschriften beurteilen

ausführen

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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

f) Lager und Magazin

Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Wareneingang – Anlieferung entgegennehmen, – Warenbegleitpapiere lesen

identifizieren und kontrollieren und Inhalt erklären

– Waren gemäss Gebindevorschrift einlagern

Lagerung – Warenbestand am Lager – Ordnungssystem des Lagers

überprüfen beschreiben

II. Richtund Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte

Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Gebäudeunterhalt – Türund Fensterdichtungen – einfache Arbeitsvorgänge

montieren und auswechseln beschreiben

– Beschläge an Türen und

Fenstern instand halten

– einfache Malerarbeiten

ausführen

Gebäudereinigung – Grundreinigung eines – Bodenbeläge unterscheiden

Bodenbelags durchführen – wichtigste Materialien, Geräte

– mit Hochdruckreinigungsgerät und Verfahren der Gebäude-

arbeiten reinigung nennen

– Fenster reinigen

Bepflanzung – Pflege von Topfpflanzen und – Pflegeansprüche von Topf-

in Innenräumen Hydrokulturen pflanzen und Hydrokulturen

beschreiben

Sanitär- – Filter, Dichtungen auswechseln – Zweck und Funktionsweise

installationen – einfache Reparaturarbeiten an der wichtigsten Systeme

sanitären Anlagen ausführen im Sanitärbereich beschreiben

Heizung, Klima, – Anlagen überwachen, – Funktionsweise der gebräuch-

Lüftung einstellen und warten lichsten Anlagen darlegen

– Filter reinigen und auswechseln

– Öltank kontrollieren

Elektro- – Stecker ersetzen – Zusammenhänge von einfachen

installationen – Beleuchtungskörper, Starter elektrischen Anlagen

und Sicherungen auswechseln beschreiben

– Kabel kontrollieren

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333

Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanlagen ausführen

Informationsziele

praktische Arbeiten Berufskenntnisse

Wege – Wege pflegen, abranden, – Materialien, Werkzeuge und

auslichten elementare Verfahren zum

– Verunkrautung verhindern Wegbau nennen

und Unkraut bekämpfen

– kiesen, absanden

– walzen

Strassen – reinigen – elementare Verfahren für den

– kiesen Strassenunterhalt beschreiben

– kleinere Belagsschäden

reparieren

– Baustelle, Arbeitsort

vorschriftsgemäss signalisieren

und absperren

Bäche – Bachverbauungen und – Grundregeln für Arbeiten an

Uferschutz reparieren Ufergehölzen und Gewässern

– Bachufer pflegen und sauber aus dem Naturund Heimat-

halten schutzgesetz sowie den Emp-

fehlungen des Kantons

(AWEL) ableiten

Entwässerung – einfache Anlagen für die – Mindestgefälle angeben

von Wegen Oberflächenentwässerung

und Strassen einbauen

– Entwässerungsgräben

ausputzen

Wasserversorgung – Hygienevorschriften einhalten – elementare Systeme und

Anlagen zur Wasserproduktion

und Verteilung nennen

Kanalisation – Schächte und Sammler – Aufgaben bei der Sammlung,

kontrollieren Ableitung und Reinigung

– Schäden an Schächten des Abwassers nennen

und Sammlern erkennen – einfache Bauwerke kennen und

– Regenklärbecken reinigen in ihrer Funktion beschreiben

– Gefahren und Vorschriften

bei der Arbeit an der

Kanalisation nennen

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i_ausbildung I. Ausbildung

Art. 1 Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti-

kerin. Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen. Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Ausbildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte:

  1. Hausdienst,
  2. Werkdienst. Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzelfall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungsschwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen. Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Anforderungen an den Lehrbetrieb

Art. 2 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die

gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird. -- 1 of 11 --

413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Art. 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

  1. Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet haben,
  2. gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Berufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet haben. Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte. Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschulund Berufsbildungsamt festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge

Art. 3

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:

  1. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
  2. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute. Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3. Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.
    1. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb Allgemeine Richtlinien

Art. 4 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-

ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fortund Weiterbildung. Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. -- 2 of 11 --

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis zu bringen. Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse

Art. 5 Die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsschwergewicht

und die gemeinsamen Lerninhalte werden parallel vermittelt. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richtund Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.

  1. Ausbildung an der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht II. Lehrabschlussp

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. rüfung

  1. Durchführung

Art. 7 Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

Art. 8 Organisation

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er mitbringen muss. -- 3 of 11 --

413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Art. 9 Experten

Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.

  1. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

  1. Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),
  2. Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),
  3. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Art. 11 Prüfungsstoff

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-

Art. 5 zielen von

und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse umfassen folgende Sachgebiete:

  1. Information und Dienstleistungen,
  2. Garten und Anlagen,
  3. Strassen, Wege, Hartflächen,
  4. Entsorgung,
  5. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,
  6. Lager und Magazin. Und je nach Ausbildungsschwergewicht:
  7. Hausdienst,
  8. Werkdienst. -- 4 of 11 --

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt.

  1. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:

  1. Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
  2. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhaltung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Entsorgung beurteilt. Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13 Notenwerte Note 4 und

Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungsergebnis

Art. 14 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:

  1. Praktische Arbeiten (zählt doppelt),
  2. Berufskenntnisse,
  3. Allgemeinbildung. Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten (1/4 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet. -- 5 of 11 --

413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Notenformulare und Expertenbericht

Art. 15 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende

Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeitszeugnis

Art. 16 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebspraktikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig. III. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

OS 55, 1.

413.31.

SR 412.10. -- 6 of 11 --

1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement 413.333 Anhang Richtund Informationsziele der praktischen Ausbildung

i_richtund_informationsziele_fuer_die_gemeinsame_ausbildung I. Richtund Informationsziele für die gemeinsame Ausbildung

a_allgemeines A. Allgemeines

b_fachliche_ausbildung_a_information_und_dienstleistungen B. Fachliche Ausbildung a) Information und Dienstleistungen

a_hausdienst A. Hausdienst

b_werkdienst B. Werkdienst