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413.334

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

(vom 21. Juni 2000)1

Präambel

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

(vom 21. Juni 2000)1

Der Regierungsrat, gestützt auf

– die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno-

logie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von § 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 19783,

– § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,

beschliesst:

1. Lehrverhältnis

Berufsbezeichnung, Beginn

und Dauer der

Lehre

7 Weitere Fachgebiete können vom BBT auf Antrag bewilligt werden.

8 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt spätestens mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

Anforderungen

an den

Lehrbetrieb

i_ausbildung I. Ausbildung

Art. 1

Die Berufsbezeichnung ist Elektropraktiker/Elektropraktikerin.

Elektropraktiker und Elektropraktikerinnen sind befähigt, einfachere Tätigkeiten in technischen Anwendungsbereichen selbstständig auszuführen.

Sie verstehen mit entsprechenden Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen, Messund Prüfmitteln umzugehen, bei Arbeitsprozessen mitzuwirken und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse je nach Fachgebiet unterschiedlich breit anzuwenden.

Die Grundausbildung erfolgt Fachgebiet übergreifend. Sie vermittelt die Basis für die berufliche Tätigkeit, steht im Zentrum der ersten beiden Lehrjahre und wird mit praktischen Teilprüfungen abgeschlossen.

Die Fachausbildung erfolgt in mindestens einem Teilbereich des entsprechenden Fachgebiets. Sie ergänzt die Grundausbildung und darf ab Lehrbeginn einsetzen. Die Wahl des Fachgebiets richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. -- 1 of 15 --

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Als Fachgebiete gelten:

a_elektromaschinen_montage A. Elektromaschinen-Montage

b_elektroanlagen_montage B. Elektroanlagen-Montage

c_elektronikgeraete_montage C. Elektronikgeräte-Montage

d_informatikgeraete_montage D. Informatikgeräte-Montage

e_metallveredlung E. Metallveredlung

Art. 2

Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 und Anhang 1 dieses Reglements vermittelt wird und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen.

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Art. 5 Teile in einem andern Dauer

und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von § 5 und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschulund Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge

Art. 3

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

  1. gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis,
  2. gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens zweijähriger Berufspraxis,
  3. gelernte Personen anderer handwerklicher Berufe mit mindestens vierjähriger Berufspraxis nach § 1 Abs. 2.

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:

  1. einen Lehrling,wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
  2. zwei Lehrlinge,wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind,
  3. einen weiteren Lehrling auf je drei ständig beschäftigte Fachleute. -- 2 of 15 --

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge werden die genannten Personen nach Abs. 1 sowie Personen, die mindestens sechs Jahre im gesamten ausbildungsbezogenen Fachgebiet gearbeitet haben, angerechnet.

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

  1. Ausbildungsprogramm für den Betrieb Allgemeine Richtlinien

Art. 4

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fortund Weiterbildung.

Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung.

Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten des Fachgebietes selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können.

Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat.

Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht wird der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht.

Im Ausbildungsprogramm nach § 5 und Anhang 1 sind Tätigkeiten enthalten, die nach Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche4 als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird gestützt auf Art. 57 der genannten Verordnung bewilligt. -- 3 of 15 --

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement Betriebliche Ausbildungsziele; allgemeine Lernziele

Art. 5

Die praktische Ausbildung umfasst gleichzeitig die Grundund die Fachausbildung.

Die Ausbilder koordinieren die Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele bestmöglich mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht.

Die Ausbilder unterstützen die Umsetzung der im Anhang 1 genannten Ausbildungsinhalte durch möglichst handlungsorientiertes Lernen. Sie schaffen insbesondere gute Lernbedingungen und fördern den Firmenbezug, die Arbeitsmethodik, die Qualitätsorientierung, die Teamfähigkeit, die Kreativität, die Flexibilität und den Umgang mit Veränderungen und Neuerungen (Wandel).

Die Inhalte und die allgemeinen Lernziele für die Grundund die Fachausbildung sind im Anhang 1 enthalten.

  1. Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2). II. Lehrabschlussprüfung

  1. Durchführung

Art. 7 Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

Art. 8 Organisation

Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Den Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel sie mitbringen müssen.

Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden als Teilprüfung im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelmodule können früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerechnet. Die Prüfungsbehörde regelt das Verfahren. -- 4 of 15 --

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334

Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechsten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.

Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.

Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den praktischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.

Art. 9 Experten

Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen Berufsarbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

Die mündlichen Prüfungen werden durch mindestens zwei Experten abgenommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch.

Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.

Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die Beurteilung der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch den Fachvorgesetzten des Lehrbetriebs.

  1. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 Prüfungsfächer

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) 4 bis 8 Stunden,
  2. Abschlussarbeit 12 bis 40 Stunden,
  3. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,
  4. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,
  5. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Art. 11 Prüfungsstoff

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lernzielen im Anhang 1 und im Schullehrplan. Sie dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. -- 5 of 15 --

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

  1. Grundlegende Berufsarbeiten Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach § 5 und Anhang 1 in folgenden Sachgebieten:
    1. Werkstoffbearbeitung,
    2. Montagetechnik,
    3. Elektrische Fertigung und Messtechnik.
  2. Abschlussarbeit Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung zusammengestellt.
  3. Berufskenntnisse Die Prüfung wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Sachgebiete der Berufskunde gemäss Schullehrplan.
    1. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung.
  2. Abschlussarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsübergreifende Fähigkeiten.
  3. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht Die Fachnote berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der berufskundlichen Fächer.
  4. Berufskenntnisse Position 1 Mündliche Prüfung Position 2 Schriftliche Prüfung

Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird, wird sie nach § 13 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositionen, so werden Positionsnoten nach § 13 erteilt; die Fachnote wird in diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13 Notenwerte Note 4 und h

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die öhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. -- 6 of 15 --

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement 413.334 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungsergebnis

Art. 14

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),
  2. Abschlussarbeit (zählt doppelt),
  3. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,
  4. Berufskenntnisse,
  5. Allgemeinbildung (zählt doppelt).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandidaten nach § 41 Abs. 1 BBG3 legen die Lehrabschlussprüfung im Fach Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Termin vor der Hauptprüfung ab.

Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingungen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit ohne Fachnote Allgemeinbildung. Notenformular und Expertenbericht

Art. 15

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. -- 7 of 15 --

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeitszeugnis

Art. 16 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Elektropraktiker» / «Gelernte Elektropraktikerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis vermerkt.

Art. 17 Rechtsmittel

Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teilprüfung richten sich nach kantonalem Recht.

Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung. III. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.