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413.51

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

(vom 30. Januar 2002)1

Präambel

(vom 30. Januar 2002)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Kantonale

Schulen

Art. 1 Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden

Schulen:

  1. Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),
  2. Schule für Gesundheitsund Krankenpflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),
  3. Schule für Gesundheitsund Krankenpflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau,
  4. Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,
  5. Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,
  6. Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA),
  7. Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,
  8. Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitätsspital Zürich (TOA),
  9. 2 Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut. Weiterund Fortbildung

Art. 2 Sie

Die Weiterund Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Zusammenarbeit

Art. 3 Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln

die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern. Eignungsabklärungen

Art. 43

Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durchführung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheitswesen delegieren. -- 1 of 2 --

Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 5 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in

Kraft. Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulordnungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwendbar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirektion zuständig ist.