Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG3. Delegation von Zuständigkeiten
414.102
Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
Präambel
der Zürcher Fachhochschulen (FVF)7
(vom 13. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6, 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)3,
beschliesst:
Ausgabenkompetenzen
Gewinnverwendung
und Verlustdeckung
1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Geltungsbereich
Art. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes
ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
Art. 3 Koordination
Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemeinsame Regelungen getroffen werden können.
2_abschnitt_rechnungswesen 2. Abschnitt: Rechnungswesen
a_allgemeines A. Allgemeines
Art. 4 Zuständigkeit
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem.
Art. 5 Buchführung
Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.
Art. 6 Kontoeröffnung
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor entscheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen. Immaterielle Güter
Art. 7 Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt
Fr. 50 000. -- 1 of 4 --
b_kostenrechnung_und_kostenumlage B. Kostenrechnung und Kostenumlage
Art. 8 Kostenrechnung
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.
Art. 9 Kostenumlage
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Hochschule fest.
c_revision C. Revision
Art. 108
3_abschnitt_einnahmen 3. Abschnitt: Einnahmen
Art. 11 Im Allgemeinen
Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus
- dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich,
- den Beiträgen des Bundes und der übrigen Kantone,
- den Einschreibe-, Aufnahmeverfahrensund Semestergebühren,
- den Benutzungsgebühren und Gebühren für freiwillige Angebote sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen,
- den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
- den Forschungsbeiträgen,
- den Zuwendungen und Erbschaften. Zuwendungen und Erbschaften
Art. 12
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Annahme von Zuwendungen und Erbschaften.
Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein. Genehmigungsund Meldepflicht
Art. 13
Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthalten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.
Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss § 11 lit. e und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. -- 2 of 4 --
Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungsförderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 147 Kalkulation
Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Dritter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und mindestens kostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurechnen:
- die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung oder Weiterbildung ergeben,
- Beiträge an die Gemeinkosten gemäss der Kostenrechnung.
Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen. Eigentumsverhältnisse
Art. 15
Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
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4_abschnitt_ausgaben 4. Abschnitt: Ausgaben
Art. 16
Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.
Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
Art. 17 Beteiligungen Eigenkapital o
Beteiligungen gemäss § 6 FaHG3 können unmittelbar am der mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.
Art. 18 Versicherung
Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.
Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten. -- 3 of 4 --
5_abschnitt_gewinnverwendung_und_verlustdeckung 5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
Art. 19
Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur Deckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss § 50 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20085 wird von der Rektorin oder vom Rektor verfasst.
Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschulentwicklung.
Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reserven aufzulösen.