Lexipedia

414.113

Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

(vom 25. August 2009)1

Präambel

Organisationsreglement des Fachhochschulrats 414.113

(vom 25. August 2009)1

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 5 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20072,

beschliesst:

Antragsund

Stimmrecht

Aufhebung bisherigen Rechts

1_abschnitt_leitung 1. Abschnitt: Leitung

Art. 1 Präsidium Fachhochsc

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des hulrats.

Sie oder er vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.

Art. 2 Vizepräsidium Vizepräsidenti

Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine n oder einen Vizepräsidenten.

Sie oder er übernimmt bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorsitz.

2_abschnitt_sitzungen 2. Abschnitt: Sitzungen

Art. 3 Sitzungen

Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordentliche Sitzungen im Jahr ab.

Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.

Art. 4 Einladung

Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen wird den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.

Art. 5 Traktandenliste Mitglieder des F Organe die Trakt

Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der achhochschulrats und weiterer antragsberechtigter andenliste zusammen.

Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden. -- 1 of 4 --

414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Art. 6

An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben den Mitgliedern teil:

  1. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals,
  3. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,
  4. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.

Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute beiziehen.

3_abschnitt_abstimmungen_und_wahlen 3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Art. 7

Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antragsund Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–d haben beratende Stimme. Beschlussfähigkeit

Art. 8

Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.

Art. 9 Beschlüsse

Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse

Art. 10

Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.

Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann die ordentliche Traktandierung des Geschäfts verlangen.

Art. 11 Ausstand

Mitglieder des Fachhochschulrats und übrige Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber der Fachhochschulrat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind. -- 2 of 4 --

Organisationsreglement des Fachhochschulrats 414.113

Art. 12 Protokoll

Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält.

Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll vermerken zu lassen. Präsidialverfügung

Art. 13

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

4_abschnitt_schweigepflicht_und_information 4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information

Art. 14 Schweigepflicht

Die Mitglieder sowie die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Information der Öffentlichkeit

Art. 15 Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über

welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.

5_abschnitt_ausschuesse_und_kommissionen 5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen

Art. 16 Ausschüsse Strategie und

Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie Finanzen ständige Ausschüsse bilden, die sich mit Fragen ihres Bereichs auseinandersetzen und Geschäfte vorbereiten.

Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Zuständigkeit im Personalbereich

Art. 17

Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mitgliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rektorin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.

Art. 18 Kommissionen

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhochschulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen. -- 3 of 4 --

414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats

6_abschnitt_aktuariat 6. Abschnitt: Aktuariat

Art. 19 Aktuariat

Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrats unterstellt.

Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die Aktuarin oder den Aktuar stellt.

Art. 20 Aktenablage

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.

7_abschnitt_schlussbestimmungen 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Das Organisationsreglement des Fachhochschulrats vom

. Februar 1999 wird auf den 30. September 2009 aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

OS 64, 544.

LS 414.10. -- 4 of 4 --