II. Letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen nicht- staatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanz- liche Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen Hochschule Zürich unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission gemäss
§ 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes3. III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 58, 275. 2 414.11. 3 415.11.
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