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414.153

Gesetzüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Präambel

1 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153 1. 7. 14 - 85 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) (vom 4. November 2013)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. Juni 20133, beschliesst:

Art. 1 Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über

Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) bei. 1 OS 69, 189. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014. 3 ABl 2013-06-21. 4 LS 615. 5 SR 173.110. 6 SR 412.10.

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2 414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufs- bildungsgesetz, BBG)6 anerkannten Bildungsgängen an höheren Fach- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studie- renden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koor- dination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung. Geltungsbereich

Art. 2 1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren

Fachschulen gemäss

Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)6.

2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung. 3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen. II. Beitragsberechtigung Beitrags- berechtigte Bildungsgänge

Art. 3 1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bil-

dungsgangs sind: a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes- amt, b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan- ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis- tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c. die Meldung des Standortkantons gemäss

Art. 4 2 Bildungsgänge gemäss

Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründe-

ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz. 3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchfüh- rung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien- gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153 1. 7. 14 - 85 Liste der beitragsberech- tigten Bildungs- gänge

Art. 4 1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter

Nachweis der Voraussetzungen gemäss

Art. 3 und mit dem Hinweis

auf den Deckungsgrad gemäss

Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge,

welche sie der Vereinbarung unterstellen. 2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil- dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge Zahlungspflich- tiger Kanton

Art. 5 1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss

Art. 3 , 6

und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. 2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärund Zivildienst. 3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus- land wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs- beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Höhe der Beiträge

Art. 6 1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach

Vollzeitund Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

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4 414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten folgende Grundsätze: a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie- hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein- barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durch- schnittlichen Kosten. Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichem Interesse

Art. 7 1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-

und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch- schnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra- gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechen- den Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag. 2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Kon- ferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss

Art. 6 Auszahlung der

Beiträge

Art. 8 1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und

Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt. 2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und all- fällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studieren- den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Studien- gebühren

Art. 9 1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren er-

heben. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebüh- ren je Bildungsgang anrechenbare Mindestund Höchstbeträge fest- legen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

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5 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153 1. 7. 14 - 85 IV. Studierende Behandlung von Studieren- den aus Vereinbarungs- kantonen

Art. 10 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schu-

len gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Verein- barung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Behandlung von Studieren- den aus Nicht- vereinbarungs- kantonen

Art. 11 1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwär-

ter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbil- dungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den

Art. 6 oder 7 entsprechen.

V. Vollzug Die Konferenz der Verein- barungskantone

Art. 12 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus

den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zu- sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammen- hang mit der Vereinbarung, insbesondere a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von

Art. 6 und 7 fest,

b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss

Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,

c. legt sie die Mindestund Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss

Art. 9 fest und

d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle. 3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Geschäftsstelle

Art. 13 1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ge- führt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Auf- gaben: a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss

Art. 6 zu sorgen,

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6 414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Verein- barungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref- fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen und g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat- ten. 3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getra- gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Streitbeilegung

Art. 14 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-

barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rah- menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20054 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss

Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts-

gesetzes5. VI. Schlussbestimmungen Beitritt

Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Inkrafttreten

Art. 16 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014. 2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institu- tion ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er wäh- rend einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verein- barung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. 3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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7 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153 1. 7. 14 - 85 Kündigung

Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von

zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Weiterdauer der Verpflichtungen

Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver-

pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen. Interkantonale Fachschul- vereinbarung vom 27. August 1998

Art. 19 1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die

höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV. Fürstentum Liechtenstein

Art. 20 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein

auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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