und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. 2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärund Zivildienst. 3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus- land wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs- beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Höhe der Beiträge