beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 bei. II. Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die An- sätze gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonfe- renz NW EDK.3 III. Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Stu- diengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernom- men wird. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 58, 251. In Kraft seit 16. August 2004. 2 LS 413.21. 3 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 148; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
-- 1 of 7 --
2 414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 20. Februar 2003) I. Allgemeine Bestimmungen