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414.20

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

(vom 16. Juli 2008)1

Präambel

der Zürcher Fachhochschulen (GVF)13

(vom 16. Juli 2008)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG)2,13

beschliesst:

Art. 113 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG. Aufnahmeverfahren

Art. 2 Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelorund Master-

studiengänge werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100
  2. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200
  3. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200
  4. Eignungsabklärung Fr. 600

Art. 3 Einschreibung Masterstudieng

Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelorund änge beträgt Fr. 100.

Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.

Art. 46 Semestergebühr

Die Studiengebühr für das Bachelorund das Masterstudium beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.

  1. Künstlerische Vorbildung

Art. 4a8 Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vor-

bildung beträgt:

  1. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 4500
  2. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 2700
  3. PreCollege Musik mit Vokaloder Instrumentalunterricht Fr. 1950
  4. PreCollege Musik ohne Vokaloder Instrumentalunterricht Fr. 1150
  5. Grundstudium Tanz Fr. 1000
  6. Bachelorund Masterstudium 8 -- 1 of 3 -- Akademischer Sportverband

Art. 4b510

Sportverbandes Zürich (ASVZ).

Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen

Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.

Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semestergebühr erhoben.11 Zusätzliche Semestergebühren

Art. 5 Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb

des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung4.

  1. Ausserkantonale Absolvierende der künstlerischen Vorbildung

Art. 5a8 Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen-

dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätzliche Semestergebühr beträgt:

  1. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 1000
  2. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 600
  3. PreCollege Musik Fr. 250
  4. Grundstudium Tanz Fr. 100
  5. 9 Ausländische Studierende

Art. 6 Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus-

serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500. Wohneinrichtungen

Art. 6a12

Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für

  1. vollbetreutes Wohnen Fr. 14 400,
  2. teilbetreutes Wohnen Fr. 10 320,
  3. begleitetes Wohnen extern Fr. 10 200.

Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli.

Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.

Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austrittsmonats geschuldet.

  1. Ausserkantonale Studierende -- 2 of 3 -- Auditorinnen und Auditoren

Art. 7

Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:

  1. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
  2. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
  3. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600

Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt. Nicht bezogene Leistungen

Art. 8 Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann

zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.