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414.221

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

(vom 19. April 2016)1

Präambel

für Weiterbildungs-Masterstudiengänge5

(vom 19. April 2016)1

Der Fachhochschulrat beschliesst:5

§§ 1 und 2.6

III. Studium

Anrechnung

von

Vorkenntnissen

Leistungsnachweise

Bewertungssystem

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Struktur

Weiterbildungs-Masterstudiengänge sind modular aufgebaut.

Art. 4 Modul Lehrhaltlichen

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in- Schwerpunkt.

Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. Modulbeschreibung

Art. 5 Die Studienleitung erstellt für jedes Modul eine Beschrei-

bung. Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu:

  1. den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. den Lerninhalten,
  3. der Anzahl der zu erwerbenden Credits,
  4. Zugangsvoraussetzungen,
  5. Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise,
  6. der Ermittlung der Modulbewertung,
  7. Unterrichtssprache.

b_verlauf_und_abschluss B. Verlauf und Abschluss

Art. 6

Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung oder Teildispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistung oder von Teilen davon stellen. Die Hochschulen bestimmen die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnachweis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelungen (Gültigkeit der Credits, maximaler Umfang der Anrechnung usw.) erlassen. -- 1 of 5 --

Es werden keine Noten angerechnet. Ausgenommen sind Noten der eigenen Hochschule. Studienfortschritt

Art. 7 Die Hochschule erlässt Regelungen zum Studienfortschritt

(minimale Anzahl Credits pro Studienjahr / maximale Studiendauer). Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Weiterbildungs-Masterstudiengang ausgeschlossen. Abschluss des Weiterbildungsangebotes

Art. 8

Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Diplom abgeschlossen.

Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des Weiterbildungs-Masterstudiengangs. Abschlusszeugnis

Art. 9

Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs stellen die Hochschulen ein Abschlusszeugnis mit Angaben zum erhaltenen Titel, den im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Modulen mit den erworbenen Credits und den Bewertungen, der erzielten Abschlussbewertung und den erworbenen Credits aus.

Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung. Datenabschrift nach European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Art. 10 Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) um-

fasst alle besuchten Module mit Modultitel, Modulbewertung und Credits.

Art. 11 Urkunde

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen.

Die Hochschulen regeln deren Unterzeichnung. Diplomzusatz (Diploma Supplement)

Art. 12 Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung

von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Weiterbildungs- Masterstudiengangs und wird zusammen mit der Urkunde abgegeben. IV. Leistungskontrolle

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs-

nachweisen beurteilt. Leistungsnachweise werden als Einzeloder Gruppenarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen können sein: -- 2 of 5 --

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lernprotokolle, Reflexionen,
  3. Projektarbeiten, praktische Arbeiten,
  4. Referate, Präsentationen,
  5. Masterarbeit.

Art. 14 Masterarbeit

Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Masterarbeit kann als Einzeloder Gruppenarbeit geleistet werden.

Die studienspezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von den Hochschulen festgelegt.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Hochschulen regeln die Bedingungen für Leistungsnachweise.

Sie definiert für parallele Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls gleiche Leistungsnachweise und Bedingungen.

Art. 16 Credits

Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. Ist das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits vergeben.

Ein Credit entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden.

Art. 17 Hilfsmittel

Die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmitteln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Studienleitung festgelegt.

Art. 18 Unredlichkeit

Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht bestanden.

In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächsten ordentlichen Termins zu wiederholen.

Die Studienleitung kann unter Einhaltung des Dienstwegs bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen.

Wird ein unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die Hochschule einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträglich auf einer der Folgen gemäss Abs. 1 oder 3 erkennen. -- 3 of 5 --

Versäumte Leistungsnachweise

Art. 19

Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Verhinderungsgründe sind unmittelbar nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden.

Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter. Expertinnen und Experten

Art. 20 Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und

Experten.

b_bewertungen B. Bewertungen

Art. 21 Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind

Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. Bewertung der Leistungsnachweise

Art. 22 Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren-

den oder speziell damit beauftragte Personen bewertet. Abschlussbewertung

Art. 23 Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs wird

eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzelheiten. Kriterien für das Bestehen eines Moduls

Art. 24 Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs-

nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung erzielt ist. Die Regeln für Modulgruppen werden von den Hochschulen definiert. Erzielen einer neuen Modulbewertung

Art. 25

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der studienspezifischen Regelungen der Hochschulen wiederholen. Module können einmal wiederholt werden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Die neue Bewertung ersetzt die alte; studienspezifische Ausnahmen können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte.

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind in der Regel am nächsten ordentlichen Termin zu wiederholen. -- 4 of 5 --

Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten, sofern diese nicht in einem Erlass der Hochschule geregelt sind. Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.

Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind gebührenpflichtig. §§ 26–28.6