Weiterbildungs-Masterstudiengänge sind modular aufgebaut.
414.221
Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge
(vom 19. April 2016)1
Präambel
für Weiterbildungs-Masterstudiengänge5
(vom 19. April 2016)1
Der Fachhochschulrat beschliesst:5
§§ 1 und 2.6
III. Studium
Anrechnung
von
Vorkenntnissen
Leistungsnachweise
Bewertungssystem
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Struktur
Art. 4 Modul Lehrhaltlichen
Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in- Schwerpunkt.
Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. Modulbeschreibung
Art. 5 Die Studienleitung erstellt für jedes Modul eine Beschrei-
bung. Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu:
- den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen,
- den Lerninhalten,
- der Anzahl der zu erwerbenden Credits,
- Zugangsvoraussetzungen,
- Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise,
- der Ermittlung der Modulbewertung,
- Unterrichtssprache.
b_verlauf_und_abschluss B. Verlauf und Abschluss
Art. 6
Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung oder Teildispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistung oder von Teilen davon stellen. Die Hochschulen bestimmen die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnachweis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelungen (Gültigkeit der Credits, maximaler Umfang der Anrechnung usw.) erlassen. -- 1 of 5 --
Es werden keine Noten angerechnet. Ausgenommen sind Noten der eigenen Hochschule. Studienfortschritt
Art. 7 Die Hochschule erlässt Regelungen zum Studienfortschritt
(minimale Anzahl Credits pro Studienjahr / maximale Studiendauer). Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Weiterbildungs-Masterstudiengang ausgeschlossen. Abschluss des Weiterbildungsangebotes
Art. 8
Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Diplom abgeschlossen.
Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des Weiterbildungs-Masterstudiengangs. Abschlusszeugnis
Art. 9
Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs stellen die Hochschulen ein Abschlusszeugnis mit Angaben zum erhaltenen Titel, den im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Modulen mit den erworbenen Credits und den Bewertungen, der erzielten Abschlussbewertung und den erworbenen Credits aus.
Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung. Datenabschrift nach European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)
Art. 10 Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) um-
fasst alle besuchten Module mit Modultitel, Modulbewertung und Credits.
Art. 11 Urkunde
Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen.
Die Hochschulen regeln deren Unterzeichnung. Diplomzusatz (Diploma Supplement)
Art. 12 Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung
von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Weiterbildungs- Masterstudiengangs und wird zusammen mit der Urkunde abgegeben. IV. Leistungskontrolle
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs-
nachweisen beurteilt. Leistungsnachweise werden als Einzeloder Gruppenarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen können sein: -- 2 of 5 --
- schriftliche oder mündliche Prüfungen,
- schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lernprotokolle, Reflexionen,
- Projektarbeiten, praktische Arbeiten,
- Referate, Präsentationen,
- Masterarbeit.
Art. 14 Masterarbeit
Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Masterarbeit kann als Einzeloder Gruppenarbeit geleistet werden.
Die studienspezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von den Hochschulen festgelegt.
Art. 15 Zuständigkeit
Die Hochschulen regeln die Bedingungen für Leistungsnachweise.
Sie definiert für parallele Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls gleiche Leistungsnachweise und Bedingungen.
Art. 16 Credits
Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. Ist das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits vergeben.
Ein Credit entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden.
Art. 17 Hilfsmittel
Die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmitteln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Studienleitung festgelegt.
Art. 18 Unredlichkeit
Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht bestanden.
In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächsten ordentlichen Termins zu wiederholen.
Die Studienleitung kann unter Einhaltung des Dienstwegs bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen.
Wird ein unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die Hochschule einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträglich auf einer der Folgen gemäss Abs. 1 oder 3 erkennen. -- 3 of 5 --
Versäumte Leistungsnachweise
Art. 19
Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt das Modul als nicht bestanden.
Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Verhinderungsgründe sind unmittelbar nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden.
Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter. Expertinnen und Experten
Art. 20 Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und
Experten.
b_bewertungen B. Bewertungen
Art. 21 Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind
Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. Bewertung der Leistungsnachweise
Art. 22 Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren-
den oder speziell damit beauftragte Personen bewertet. Abschlussbewertung
Art. 23 Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs wird
eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzelheiten. Kriterien für das Bestehen eines Moduls
Art. 24 Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs-
nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung erzielt ist. Die Regeln für Modulgruppen werden von den Hochschulen definiert. Erzielen einer neuen Modulbewertung
Art. 25
Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der studienspezifischen Regelungen der Hochschulen wiederholen. Module können einmal wiederholt werden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
Die neue Bewertung ersetzt die alte; studienspezifische Ausnahmen können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte.
Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind in der Regel am nächsten ordentlichen Termin zu wiederholen. -- 4 of 5 --
Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten, sofern diese nicht in einem Erlass der Hochschule geregelt sind. Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.
Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind gebührenpflichtig. §§ 26–28.6