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414.252.4

Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RO WB ZHAW)

(vom 11. März 2025)1

Präambel

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4

(vom 11. März 2025)1

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. d des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007 (FaHG)2,

beschliesst:

Rahmenbedingungen

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Weiterbildu

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der ng an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Rahmenordnung gilt für Weiterbildungsangebote und weitere Angebote des lebenslangen Lernens. Weiterbildung und lebenslanges Lernen

Art. 3 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme orga-

nisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen. Weiterbildungsformate

Art. 4

Die ZHAW kann Weiterbildungen in den folgenden Formaten anbieten:

  1. Weiterbildungs-Masterstudiengänge (MAS) im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits einschliesslich Abschlussarbeit,
  2. Diplomlehrgänge (DAS) im Umfang von mindestens 30 und höchstens 40 ECTS-Credits,
  3. Zertifikatslehrgänge (CAS) im Umfang von mindestens 10 und höchstens 15 ECTS-Credits,
  4. Weiterbildungskurse (WBK) im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Credits, -- 1 of 4 --

414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

  1. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt

Art. 11 auf

Die Weiterbildungen können öffentlich oder für einen eingeschränkten Personenkreis angeboten werden.

Art. 5 Abschlüsse

Die ZHAW vergibt folgende Abschlusstitel:

  1. «Master of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS ZHAW),
  2. «Diploma of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS ZHAW),
  3. «Certificate of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS ZHAW),

Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge weitere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA, EMBA oder Executive Master vergeben.

Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential- Zertifikat vergeben.

Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden. Disziplinarordnung

Art. 6 Studierende in Weiterbildungs-Masterstudiengängen unter-

stehen der Disziplinarordnung gemäss §§ 8–13 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20093. Für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

b_zulassung B. Zulassung

Art. 7 Zulassung

Die ZHAW verlangt für die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung.

Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c werden in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Angebote präzisiert.

Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. d und e stehen in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungsvoraussetzungen werden vorab bekannt gegeben. -- 2 of 4 --

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4

c_bewertung_und_ects C. Bewertung und ECTS

Art. 8

Die Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d orientieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren. Bewertungssystem

Art. 9

Für die Bewertung von Leistungen der Weiterbildungsteilnehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen (mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Note 6: sehr gut
  2. Note 5: gut
  3. Note 4: genügend
  4. Note 3: ungenügend
  5. Note 2: schwach
  6. Note 1: sehr schwach Abschlussbewertung

Art. 10

Nach Abschluss der Weiterbildung wird eine Abschlussbewertung ermittelt.

Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifischen Weiterbildung geregelt. Angebote ohne Abschluss

Art. 11

Die ZHAW unterstützt das lebenslange Lernen im Sinne

Art. 3 von

mit Veranstaltungen oder Kursen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e. Für diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits ausgeschlossen.

d_organisationsrahmen D. Organisationsrahmen

Art. 12 Zuständigkeiten

Der Fachhochschulrat bewilligt neue Weiterbildungs-Masterstudiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen.

Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS, CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote.

Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren. -- 3 of 4 --

414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbildung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird.

Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Administration ist das verantwortliche Departement zuständig.

Art. 13 Qualität

Die Departemente sind für die Qualität der Weiterbildung verantwortlich.

Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.

e_schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten Zürcher Hochsch

Diese Rahmenordnung für die Weiterbildungen an der ule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW aufgehoben.