der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:
414.253.125
Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bauund Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom 6. November 2025)1
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 Bauund
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Integrierte und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung Bauingenieurwesen.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studienform/ Umfang
Art. 3
Der Masterstudiengang Integrierte Bauund Energiesysteme wird als Teilzeitstudium geführt.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits
Art. 4
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. -- 1 of 4 --
414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bauund Energiesysteme
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 5
Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:
- Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,
- Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,
- Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens
,50.
Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1.
Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Art. 6 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich
entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.
c_module C. Module
Art. 7 Modulsprache
Module werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entsprechenden Module sind im Anhang vermerkt.
d_leistungsnachweise D. Leistungsnachweise
Art. 8 Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens
,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird. Expertinnen und Experten
Art. 9 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von schrift-
lichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie haben bei der Bewertung eine beratende Funktion. a. bei schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten -- 2 of 4 --
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- bei mündlichen Prüfungen
Art. 10
Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozierenden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu. Nachbesserung/ Nachprüfung
Art. 11
Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.
Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung. Wiederholung von Modulen
Art. 12 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.
Art. 13 Masterarbeit
Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Modalitäten sind im Anhang geregelt.
e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 14 Titelvergabe
Der Mastertitel wird vergeben, wenn
- alle erforderlichen Pflichtund Wahlpflichtmodule bestanden und
- 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Art. 15 Abschlussnote Noten der gemäss
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
- ECTS- Credits aus Wahlpflichtmodulen
Art. 16
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
- allgemein -- 3 of 4 --
414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bauund Energiesysteme
Der Anhang regelt,
- ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
- wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
Art. 17 Titel
Das Masterstudium Integrierte Bauund Energiesysteme wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bauund Energiesysteme» abgeschlossen.
f_schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen
Art. 18
Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
OS 81, 43; Begründung siehe ABl 2025-12-12.
LS 414.252.3. -- 4 of 4 --