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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 die Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zur Eignungsabklärung, zur Belegung von Zusatzmodulen vor Studienbeginn (Modul A), während des Studiums (Modul B) oder nach dem Studium (Modul C), zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits werden im Anhang geregelt.

Art. 3 Studienform

Die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie können als Volloder Teilzeitstudium geführt werden.

Einzelheiten zu den Studienformen sowie zum Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. -- 1 of 6 --

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b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 5

Nicht prüfungsfrei zugelassene Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Bewerberinnen und Bewerbern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können.

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

Art. 6 Zusatzmodul A Rahmen des Zusa

Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Studienbeginn im tzmoduls A Arbeitswelterfahrung vorweisen, in der sie berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf erwerben.

Der Anhang regelt die Einzelheiten zum Zusatzmodul A. Eignungsabklärung

Art. 7

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung durchlaufen.

Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Eignungsabklärung voraus.

Die Eignungsabklärung kann aus verschiedenen Prüfungsteilen bestehen. Die Einzelheiten der Eignungsabklärung werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 8 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studien-

gang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang verweigert.

c_aufbau_des_studiums C. Aufbau des Studiums

Art. 9 Gliederung Hauptstudium

Die Studiengänge können in eine Assessmentstufe und ein gegliedert werden. Die Details zum Aufbau und Umfang einer allfälligen Assessmentstufe sowie zu einem Hauptstudium sind im Anhang zur Studienordnung geregelt. Bestehen bei Gliederung in Assessment und Hauptstudium

Art. 10

Ist das Studium in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist die Assessmentstufe bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. -- 2 of 6 --

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Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen bei fehlender Gliederung in Assessment und Hauptstudium

Art. 11 Ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium

gegliedert, ist es bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen bestanden sind,
  2. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

d_leistungsnachweise D. Leistungsnachweise

Art. 12 Nachbesserung

Für Module mit Leistungsnachweisen in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

  1. der Leistungsnachweis mit einer Note von 3,50 bis 3,99 bewertet wurde und
  2. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

Art. 13 Nachprüfungen

Für nicht bestandene Module können Nachprüfungen angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

Für nicht bestandene Praxismodule werden keine Nachprüfungen angeboten.

Art. 14 Prüfungsbeisitz

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden mit einem oder einer Prüfungsbeisitzenden statt.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Lehrperson.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Lehrperson zu.

Art. 15 Bachelorarbeit

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens im zweiten Studienjahr des Vollzeitstudiums begonnen werden.

Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können.

Einzelheiten zur Bachelorarbeit und deren Abgabe werden in der Modulbeschreibung geregelt. -- 3 of 6 --

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Art. 16 Wiederholung

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Art. 17 Praxismodule

Praxismodule werden in ausgewählten Institutionen des Gesundheits-, Sozialund Bildungswesens durchgeführt.

Die Organisation der Module obliegt der ZHAW.

Die Studienleitung entscheidet über Auslandpraktika im Hauptstudium und weitere Spezialfälle.

Art. 18 b. Wiederholung

Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die Studienleitung entscheidet.

e_studienabschluss_und_bachelordiplom E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Art. 19 Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

  1. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bzw. das Studium bestanden und
  2. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 20 Abschlussnote

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.5

Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines Moduls gewichtet.

  1. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

Art. 215

Es dürfen überzählige Wahlpflichtmodule besucht werden.

Über die Anzahl Wahlpflichtmodule hinaus, die für das Bestehen der Modulgruppe notwendig sind, fliessen keine zusätzlichen Wahlpflichtmodule in die Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.

Nach welchen Kriterien die überzähligen Wahlpflichtmodule wegfallen, wird im Anhang festgelegt.

Art. 224 Titel

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

  1. Bachelor of Science ZHAW in Ergotherapie,
  2. Bachelor of Science ZHAW in Gesundheitsförderung und Prävention,
  3. Bachelor of Science ZHAW Hebamme,
  4. Bachelor of Science ZHAW in Pflege,
  5. Bachelor of Science ZHAW in Physiotherapie.
  6. Allgemein
  7. Allgemein -- 4 of 6 --

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f_schlussund_uebergangsbestimmungen F. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 23 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Ba-

chelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012. Übergangsbestimmungen

Art. 24

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/ 2021 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.

Neueintretende in höhere Semester und Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2020/2021 aufgenommen haben und infolge von Verzögerungen in einen anderen Studienjahrgang wechseln, werden für das weitere Studium den Rechtsgrundlagen des neu zugeteilten Studienjahrgangs unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.