der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:
414.253.215
Studienordnung für den Europäischen Masterstudiengang in Ergotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Europäischen Masterstudiengang in Ergotherapie des Departements Gesundheit.
Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit nachfolgenden Partnerhochschulen durchgeführt:7
- Hogeschool van Amsterdam, Amsterdam University of Applied Sciences, School of Occupational Therapy, Niederlande,
- Karolinska Institutet, Division of Occupational Therapy, Schweden,
- University of Brighton, School of Sport and Health Sciences, Vereinigtes Königreich,
- Universidade da Coruña, Faculty of Health Sciences, Spanien. Anhang und «Teaching and Examination Regulations»
Art. 25 Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs-
verfahren, zu den Modulen, zu den zu erreichenden Credits sowie zur Masterarbeit, werden in einem Anhang und in «Teaching and Examination Regulations» inklusive deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Die «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen werden von den Kooperationspartnern gemeinsam erlassen und gelten für sämtliche Studierenden im Europäischen Masterstudiengang in Ergotherapie. -- 1 of 5 --
414.253.215 Masterstudiengang in Ergotherapie an der ZHAW Studienform und Studiendauer
Art. 3
Der Europäische Masterstudiengang in Ergotherapie wird als Teilzeitstudium angeboten.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits. Die Regelstudiendauer beträgt vier Semester. Anrechnung von Credits
Art. 4 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden
während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 55
Zum Masterstudium wird zugelassen, wer
- über einen Bachelor-of-Science-Abschluss in Ergotherapie oder
- über einen Bachelor-of-Science-Abschluss in einem verwandten Fachgebiet gemäss «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen verfügt.
Bewerberinnen und Bewerber gemäss Abs. 1 lit. b und solche, die einen Abschluss in Ergotherapie besitzen, der die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a nicht erfüllt, werden anhand schriftlich eingereichter Dokumente nach den Kriterien und dem Verfahren gemäss den «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen geprüft. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.
Art. 66
Ausländische Bewerberinnen und Bewerber
Art. 75 Die Zulassung von Personen mit einem ausländischen Ab-
schluss, der die Anforderungen gemäss § 5 erfüllt, wird einzeln durch die Studiengangleitung geprüft. Die Kriterien und das Verfahren für die Prüfung schriftlich eingereichter Dokumente werden in den «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung. Sprachkenntnisse
Art. 85 Bewerberinnen und Bewerber müssen Englischkenntnisse
gemäss den Anforderungen in den «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen erfüllen oder einen der dort genannten Englischtests bestehen.
Art. 96
-- 2 of 5 --
Masterstudiengang in Ergotherapie an der ZHAW 414.253.215
c_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 10 Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang
werden im Anhang geregelt. Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.
Art. 10a4 Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die «Teaching and Examination Regulations» und deren Ausführungsbestimmungen und die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsehen.
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit «bestanden» bewertet.
Art. 11 Wiederholung Leistungsnach Expertinnen
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen. und Experten
Art. 12 Der Beizug von Expertinnen und Experten bei Nachprüfun-
gen wird in den «Teaching and Examination Regulations» festgelegt.
d_studienabschluss_und_masterdiplom D. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 13 Abschluss
Das Studium gilt als bestanden, wenn
- alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
- 90 Credits erreicht sind.
Art. 148 Titel
Der Europäische Masterstudiengang wird mit dem Titel «Europäischer Master of Science ZHAW in Ergotherapie» abgeschlossen. Abschlussprädikat
Art. 15 Beim Abschluss des Studiums wird keine Abschlussnote
bestimmt. Eine ECTS-Einstufungstabelle gemäss § 57 RPO3 wird nicht erstellt. Als Abschlussbewertung wird im Diplomzeugnis das Prädikat «bestanden» ausgewiesen.