der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:
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Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom 25. März 2010)1
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Physiotherapie des Departements Gesundheit.
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Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Masterarbeit werden in einem Anhang geregelt. Studienform und Studiendauer
Art. 3
Der Masterstudiengang in Physiotherapie kann als Vollzeit und Teilzeitstudium angeboten werden.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen. Anrechnung von Credits
Art. 4
An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. -- 1 of 5 --
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 5
Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber
- mit einem an einer Schweizer Hochschule erworbenen Bachelorabschluss in Physiotherapie mit einer Note von mindestens 5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
- Studierende eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie an einer Schweizer Hochschule, die zur Zeit der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung das Modul B (an der BFH) bzw. das Modul C (an der ZHAW) absolvieren.
Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
- Besondere Zulassung
Art. 6
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Physiotherapeutin/Physiotherapeut sein und zusätzlich einen nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT vorweisen.
Bewerberinnen und Bewerber mit einem NTE müssen bei der Anmeldung für die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung zusätzlich Kenntnisse im Umfang von 5 Credits in «Wissenschaftlichem Arbeiten», erworben an einer Hochschule, nachweisen.
- Ausländische Bewerberinnen und Bewerber
Art. 7 Die Zulassung von Personen mit einem dem Bachelor in
Physiotherapie entsprechenden ausländischen Abschluss wird einzeln geprüft. Kriterien für die Äquivalenzprüfung werden im Anhang geregelt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.
- Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
Art. 84
Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung durchlaufen.
Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.
Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung fachliche Eignung voraus. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Art. 94 Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem in-
haltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.
- Allgemein -- 2 of 5 --
Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225
c_studium C. Studium
Art. 10 Module
Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt. Überzählige Credits aus Wahloder Wahlpflichtmodulen
Art. 11
Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 12
Für einzelne Leistungsnachweise können Nachbesserungen oder Nachprüfungen angeboten werden.
Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.
Die Noten der bestandenen Nachbesserungen oder Nachprüfung oder der bestandenen Modulwiederholung werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.
Art. 13 Wiederholung Leistungsnach
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen.
Nachprüfungen finden unter der Leitung der Modulleitenden statt. Expertinnen und Experten
Art. 14
Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
e_masterarbeit E. Masterarbeit
Art. 15 Masterarbeit Lernleistunge
Mit der Masterarbeit kann frühestens nach Abschluss von n im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
Kriterien für die Zulassung zur Masterarbeit werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.
Die Masterarbeit wird von einem unabhängigen Gutachtenden und der die Masterarbeit betreuenden Person beurteilt. Der Durchschnitt beider Beurteilungen muss genügend sein. -- 3 of 5 --
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
Die Masterarbeit darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
Bei Nichtbestehen des Moduls Masterarbeit mit einer Note nicht unter 3,5, kann der schriftliche Teil innert sechs Wochen nachgebessert und ein zweites Mal zur Beurteilung einreicht werden. Wird die nachgebesserte Masterarbeit erneut als ungenügend beurteilt oder wurde der Leistungsnachweis des Moduls Masterarbeit mit einer Note unter
,5 bewertet, kann eine neue Arbeit frühestens zum darauf folgenden Semesterende, spätestens jedoch nach einem Jahr, an die zuständige Studiengangleitung eingereicht werden.
f_studienabschluss_und_masterdiplom F. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 16 Abschluss
Das Studium gilt als bestanden, wenn
- alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
- 90 Credits erreicht sind.
Art. 176 Titel
Der Masterstudiengang in Physiotherapie wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Physiotherapie» abgeschlossen.
g_schlussbestimmung G. Schlussbestimmung
Art. 19 Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.