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Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)1

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.

. . .8

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem Anhang geregelt. Studienform und Studiendauer

Art. 3

Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeitund als Teilzeitstudium geführt.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen. Anerkennung von Vorkenntnissen

Art. 4

Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Studienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchstens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anerkennung.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. -- 1 of 5 --

414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 55 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schwei-

zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.

  1. Äquivalenzprüfung

Art. 65

Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 und aller Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss in Pflege können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen die Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels gemäss Art. 7 der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels3 (NTE) vorlegen oder im Besitz eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein.

  1. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung

Art. 75

Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 6 müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestehen.

Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.

Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft:

  1. Fachund Methodenkompetenzen,
  2. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.

Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewerber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 867 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.

  1. Allgemein -- 2 of 5 --

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245

c_studium C. Studium

Art. 9 Module

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt. Überzählige Credits aus Wahloder Wahlpflichtmodulen

Art. 10

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 11

Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Semester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.

Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung. Expertinnen und Experten

Art. 12

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Art. 13 Wiederholung Leistungsnach E. Master Thesis

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen weise des Moduls wiederholen.

Art. 14 Master Thesis Lernleistungen

Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von im Umfang von 30 Credits begonnen werden.

Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt. -- 3 of 5 --

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f_studienabschluss_und_masterdiplom F. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 15 Abschluss

Das Studium gilt als bestanden, wenn

  1. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
  2. 90 Credits erreicht sind.

Art. 169 Titel

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Pflege» abgeschlossen.

Art. 17 Abschlussnote

Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.

Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

g_schlussbestimmung G. Schlussbestimmung

Art. 18 Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch

den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.