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Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management des Departements Life Sciences und Facility Management.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studienform und Umfang

Art. 3

Der Masterstudiengang kann als Vollzeitund als Teilzeitstudium angeboten werden.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

Art. 4 Vertiefungen

Der Studiengang kann in den folgenden Vertiefungen angeboten werden:8

  1. Digitalisation & Sustainability,
  2. Economics & Finance,
  3. Workplace & Services,
  4. Strategy & Entrepreneurship. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 5

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. -- 1 of 6 --

414.253.325 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management Unterrichtssprache

Art. 6 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache

durchgeführt.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 76 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Bache-

lorabschluss von 180 ECTS-Credits oder über einen gleichwertigen Hochschulabschluss im Fachbereich Facility Management, Immobilienmanagement oder Betriebsökonomie oder in einem verwandten Gebiet verfügt und mindestens die Abschlussnote 4,75 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) erreicht hat. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlussnote ausländischer Abschlüsse. Eignungsabklärung

Art. 8

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss in den Fachbereichen gemäss § 7, deren Abschlussnote weniger als 4,75 beträgt, müssen eine Eignungsabklärung absolvieren.6

In der Eignungsabklärung werden folgende Fähigkeiten überprüft:

  1. Allgemeine Fachkompetenz,
  2. Managementkompetenz,
  3. Sozialkompetenz,
  4. Sprachkompetenz in Deutsch und Englisch.

Die Einzelheiten zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungsabklärung werden im Anhang geregelt.

Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.

Art. 9 b. Auflagen

Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen von höchstens 25 ECTS-Credits vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Semesters des Masterstudiums erbracht werden.

Art. 10 Gültigkeit

Eine bestandene Eignungsabklärung ist für den Studienbeginn im Jahr der Eignungsabklärung und für den Studienbeginn im darauffolgenden Jahr gültig.

. . .9

  1. Allgemein -- 2 of 6 --

Masterstudiengang Real Estate & Facility Management 414.253.325

c_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 11

Mündliche Leistungsnachweise finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Art. 128 Nachbesserung Arbeit kann eine

Für Leistungsnachweise in der Form einer schriftlichen Nachbesserung erbracht werden, wenn

  1. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurde und
  2. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.

Art. 12a8 Nachprüfung

Für andere Formen von Leistungsnachweisen als schriftliche Arbeiten kann eine einmalige Nachprüfung angeboten werden, wenn

  1. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurde und
  2. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

Eine erfolgreiche Nachprüfung wird mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.

Art. 13 Wiederholung

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Art. 14 Masterarbeit

Die Masterarbeit ist eine Einzelarbeit. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 30 ECTS-Credits erreicht sind. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Die Masterarbeit kann sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. -- 3 of 6 --

414.253.325 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management

d_studienabschluss_und_masterdiplom D. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 16

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten aller besuchten oder angerechneten Pflicht und Wahlpflichtmodule gemäss Anhang. Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist. Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die Abschlussnote ein.8

Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines Moduls gewichtet.

Art. 174 Titel

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Real Estate & Facility Management mit Vertiefung in [gewählten Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.

e_schlussund_uebergangsbestimmungen E. Schlussund Übergangsbestimmungen8

Art. 18 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den

Masterstudiengang Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. März 2011. Übergangsbestimmung

Art. 19 Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom

. März 2011 aufgenommen und dieses bis Ende Herbstsemester 2022/ 2023 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom

  1. Mai 2021 überführt.

f_uebergangsbestimmung_vom_2_oktober_20247 F. Übergangsbestimmung vom 2. Oktober 20247

Art. 207 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2025/

2026 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften in der Fassung vom 5. Mai 2021 ab.