der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:
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Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom 29 Arbeit des
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)3 den Bachelorstudiengang Soziale Departements Soziale Arbeit.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang geregelt.
Art. 3 Studienform
Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeitund als Teilzeitstudium geführt.
Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen. Anrechnung von Credits
Art. 4
An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Wiederholung von Modulen
Art. 5 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 6
Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden
teil_der_berufsmaturitaet Teil der Berufsmaturität.
Art. 7
Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen.
Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang festgehalten.
Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Art. 7a4 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer
anderen Hochschule im Fachbereich Soziale Arbeit endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zugelassen.
c_praxisausbildung C. Praxisausbildung
Art. 8 Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale
Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet. Studierende in der Praxisausbildung
Art. 9
Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.
Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeitstudierende Ausnahmen bewilligen.
d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 10
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bachelorarbeiten und mündlichen Prüfungen, herangezogen werden.6
Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu.
Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten. -- 2 of 5 --
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Art. 115 Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxisausbildung oder die Bachelorarbeit handelt.
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Art. 11a4 Nachprüfung Noten zwisch
Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit en 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Art. 125 Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit wird frühestens im fünften Semester des Vollzeitstudiums verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.
Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können.
Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bachelorarbeit festgelegt.
e_studienabschluss_und_bachelordiplom E. Studienabschluss und Bachelordiplom
Art. 137 Titel
Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen. Bestehensvoraussetzungen
Art. 14 Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang
erforderlichen Module bestanden sind.
Art. 15 Abschlussnote
Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.9
Die Modulnoten werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.
Die Praxismodule und das Bachelormodul können besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.
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- Credits aus Wahlpflichtmodulen
Art. 15a8
Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.
Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.
f_schlussbestimmung F. Schlussbestimmung
Art. 16 Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den
Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmungen.
g_uebergangsbestimmung G. Übergangsbestimmung
Art. 17 Allgemein
Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/ 2012 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen durch individuelle Transferregelungen.