der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:
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Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Vollzeitund Teilzeitstudium
Art. 3
Das Masterstudium kann als Vollzeitund als Teilzeitstudium angeboten werden.
Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.
Art. 4 Studienstruktur
Das Studium gliedert sich in Grundlagenund Profilbildungsmodule. Die Details sind im Anhang geregelt. Anrechnung von ECTS- Credits
Art. 5 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen. -- 1 of 6 --
414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 6
Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie
- über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer inoder ausländischen Hochschule verfügen,
- in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note
,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,
- mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und 700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und
- über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.
Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.
Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.
Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.
Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.
c_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 7 Sprache
Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studierenden eine andere Sprache genehmigen. -- 2 of 6 --
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Art. 8 Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Art. 9 Nachprüfung
Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen. Expertinnen und Experten
Art. 107
Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Experten statt.
Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutachten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird in den folgenden Fällen erstellt:
- die Gutachten weichen um mehr als 1,0 Notenpunkte voneinander ab oder
- sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note 4,0.
Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der mündlichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.
Art. 11 Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Masterarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt. Wiederholung von Modulen
Art. 12
Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen. -- 3 of 6 --
414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
d_studienabschluss_und_masterdiplom D. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 13 Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit be-
standen ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:
- 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
- 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.
Art. 14 Abschlussnote Anhang relevanten
Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Module zusammen.7
Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
- ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Art. 14a6 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten
als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewertung. Diese fliessen nicht in die Abschlussnote ein.
Art. 155 Titel ZHAW in E. Schl Aufhebu
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Interventionen» abgeschlossen. ussbestimmungen ng bisherigen Rechts
Art. 16 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014. Übergangsbestimmung vom 22. Juni
Art. 17 Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016
begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:
- Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt- Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
- Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
- allgemein -- 4 of 6 --
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615 Übergangsbestimmung vom 23. August
Art. 18 Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester
2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom
- August 2018 überführt.