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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)1

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu Zürcher Hoc

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der hschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (RPO)2 die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering), die in Vertiefungen durchgeführt werden können19:

  1. 9 Aviatik
  2. Data Science
  3. 5 Elektrotechnik
  4. 3 Energieund Umwelttechnik
  5. Informatik
  6. 11 Maschinentechnik
  7. 18 Medizininformatik
  8. 13 Systemtechnik mit Vertiefung in
  9. Robotik und Mechatronik
  10. Medizintechnik
  11. 22 Mobility Science,
  12. 11 Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in
  13. Wirtschaftsmathematik
  14. Industrial Engineering
  15. Data & Service Engineering -- 1 of 10 --

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Art. 2 Anhang

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden im Anhang geregelt. Vollund Teilzeitstudium

Art. 315 Die Bachelorstudiengänge können als Vollzeitstudium und

als Teilzeitstudium geführt werden. Ein Wechsel vom Teilzeitzum Vollzeitstudium und umgekehrt ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Studiengangleitung möglich. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 4

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden in der Regel während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 4a14 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule in einem

Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht in den gleichen Studiengang an der School of Engineering aufgenommen.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 5

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Studienanwärterinnen und -anwärtern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können.7

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

c_assessmentstufe C. Assessmentstufe

Art. 6 Umfang

Die Module der Assessmentstufe werden im Regelstudium im Vollzeitstudium in den ersten zwei Semestern und im Teilzeitstudium in den ersten vier Semestern besucht.

Art. 711 Abschluss

Die Assessmentstufe bildet zwei Modulgruppen. Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn beide Modulgruppen bestanden sind. -- 2 of 10 --

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d_hauptstudium D. Hauptstudium

Art. 811 Module des Hauptstudiums dürfen erst dann belegt werden,

wenn das Assessment bestanden ist. Ausgenommen sind die Module aus der Modulkategorie «Kontextmodule» sowie für Teilzeitstudierende die im Anhang aufgeführten Module.

Art. 916

e_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 10 Wiederholung

Ist ein Modul nicht bestanden, müssen alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden. Expertinnen und Experten

Art. 1111

Mündliche Prüfungen (einschliesslich Verteidigung der Bachelorarbeit) werden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Die Expertinnen und Experten werden von der Studiengangleitung eingesetzt.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Art. 12 Bachelorarbeit

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossener Projektarbeit gemäss Anhang sowie Erreichen von mindestens 130 ECTS-Credits begonnen werden. Rundung von Kursnoten

Art. 13

Die Kursnoten werden auf halbe Noten gerundet.

f_studienabschluss_und_bachelordiplom F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Art. 14 Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn

  1. alle Pflichtund die erforderlichen Wahlpflichtmodule gemäss Anhang bestanden sind und
  2. aus den Modulen gemäss Anhang mindestens 180 ECTS-Credits erworben wurden und
  3. mindestens 60 ECTS-Credits im Hauptstudium an der School of Engineering, im gewählten Studiengang, erreicht wurden. -- 3 of 10 --

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Art. 1520 Abschlussnote Anhang relevanten Pflichtden ECTS-Credits

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss und Wahlpflichtmodule. Die Module wernach ECTS-Credits gewichtet. aus Wahlpflichtmodulen20

Art. 15a14

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Im Anhang wird geregelt,

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 16 Titel

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen: Bachelor of Science ZHAW in17

  1. 9 Aviatik,
  2. Data Science,
  3. 5 Elektrotechnik,
  4. 3 Energieund Umwelttechnik,
  5. Informatik,
  6. 11 Maschinentechnik,
  7. 18 Medizininformatik,
  8. 13 Systemtechnik mit Vertiefung in [Robotik und Mechatronik oder Medizintechnik],
  9. 22 Mobility Science,
  10. 11 Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in [Wirtschaftsmathematik, Industrial Engineering oder Data & Service Engineering].

g_uebergangsbestimmungen G. Übergangsbestimmungen

Art. 17 Allgemein

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/ 2011 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen. Studierende im Assessment (Studienund Prüfungsordnung 2006)

Art. 18

Studierende im Vollzeitstudium, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

Studierende im Teilzeitstudium, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.

  1. Allgemein -- 4 of 10 --

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Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Studierende im Hauptstudium (Studienund Prüfungsordnung 2006)

Art. 19

Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium begonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studienund Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Studierende im Assessment des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme (Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme vom

  1. Juni 2009)

Art. 20

Studierende im Vollzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

Studierende im Teilzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Studierende im Hauptstudium des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme

Art. 21

Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium Verkehrssysteme beginnen, setzen das Studium nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009 fort.

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium Verkehrssysteme nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

h_schlussbestimmungen H. Schlussbestimmungen

Art. 22 Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch

den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Studienund Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 und die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009. -- 5 of 10 --

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i_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_18_oktober_20124 I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 20124

Art. 234

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben, setzen dieses nach den Studienmodellen und Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 18. Oktober 2012 geltenden Regelung fort.

Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben und infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in welchem kein Teilzeitstudium mehr angeboten wird, besuchen die zu repetierenden Module mit den Vollzeitstudierenden.

j_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_30_oktober_20148 J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Oktober 20148

Art. 248 Studierende im Studiengang Aviatik, die im Herbstsemes-

ter 2014/2015 das Hauptstudium begonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, schliessen ihr Studium in der von ihnen gewählten Vertiefung mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Aviatik mit Vertiefung in [Operation & Management oder Technics & Engineering]» ab. Studiengang Verkehrssysteme

Art. 258 Studierende im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Stu-

dium vor dem Herbstsemester 2015/2016 aufgenommen haben, schliessen es mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 30. Oktober 2014 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden.

k_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_23_august_201810 K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 201810

Art. 2610

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Studierende im Studiengang Maschinentechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom
    1. August 2018 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden. -- 6 of 10 --

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  1. Studierende im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in «Service Engineering und Marketing», die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit der Vertiefung gemäss der vor der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Data & Service Engineering» übertreten.
  2. Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2018/2019 aufgenommen haben sowie Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2017/2018 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingssemester 2019 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäss der Änderung vom
    1. August 2018 unterstellt.
  3. Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2018/2019 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingssemester 2020 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäss der Änderung vom 23. August 2018 unterstellt.

Im Übrigen gilt die Studienordnung gemäss der Änderung vom

  1. August 2018.

l_uebergangsbestimmung_zur_aenderung_vom_22_august_201912 L. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 201912

Art. 2712

Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom

  1. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Robotik und Mechatronik» übertreten.

Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium im Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab.

Im Übrigen gilt mit Ausnahme der in den §§ 23–26 festgelegten Regelungen zu den Vertiefungstiteln die Studienordnung gemäss Änderung vom 22. August 2019. -- 7 of 10 --

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m_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_11_mai_202321 M. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 202321

Art. 2821

Studierende im Vollzeitstudium im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/2025 aufgenommen und bis Ende Frühlingssemester 2027 nicht abgeschlossen haben, werden der Regelung gemäss der Änderung vom 11. Mai 2023 unterstellt.

Studierende im Teilzeitstudium im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/2025 aufgenommen und bis Ende Frühlingssemester 2028 nicht abgeschlossen haben, werden der Regelung gemäss der Änderung vom 11. Mai 2023 unterstellt.