der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008, beschliesst:
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Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Studienordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO) den Masterstudiengang Engineering an der ZHAW.
Die ZHAW führt den Masterstudiengang in Kooperation mit der Berner Fachhochschule, der Fachhochschule Graubünden, der Fachhochschule Nordwestschweiz, der Ostschweizer Fachhochschule, der Haute école spécialisée de Suisse occidentale, der Hochschule Luzern sowie der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana durch.7
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den Zulassungsvoraussetzungen, zu den Modulen und den zu erreichenden ECTS- Credits4, werden in einem Anhang geregelt.
Art. 34 Vertiefungen
Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen angeboten werden:
- Aviation,
- Business Engineering,
- Civil Engineering,
- Computer Science,
- Data Science,
- Electrical Engineering,
- Energy and Environment, -- 1 of 6 --
414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
- 6 Information und Cyber Security,
- Mechanical Engineering,
- Mechatronics and Automation,
- Medical Engineering,
- 7 Photonics and Laser Engineering. Vollzeitund Teilzeitstudium und Umfang
Art. 4
Der Masterstudiengang kann als Vollzeitund als Teilzeitstudium angeboten werden.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits4.
Vollzeitstudierende müssen sich pro Semester auf Module in einem Mindestumfang von 27 ECTS-Credits und Teilzeitstudierende in einem Mindestumfang von 12 ECTS-Credits anmelden. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.6 Anrechnung von ECTS- Credits4
Art. 5 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits4
werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Betreuung der Studierenden und Studienvereinbarung
Art. 6
Jeder und jedem Studierenden wird eine Studienberatung (Advisor) zugewiesen.
Der Advisor erarbeitet mit der oder dem Studierenden einen individuellen Studienplan.
Der erarbeitete Studienplan wird in einer Studienvereinbarung festgehalten.
Kommt keine Einigung zwischen dem Advisor und der oder dem Studierenden über den Studienplan zustande, entscheidet die Studienleitung.
b_zulassung B. Zulassung
Art. 7
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss in einer technischen Studienrichtung werden zum Studium zugelassen, wenn sie
- über einen sehr guten Hochschulabschluss verfügen oder
- die Voraussetzungen für eine nachträgliche Qualifikation erfüllen.
Die nachträgliche Qualifikation setzt einen guten Hochschulabschluss, Berufspraxis, eine akademische Weiterbildung und die Eignung für die gewählte Vertiefung am entsprechenden Institut oder Zentrum voraus.7
Die Einzelheiten zur Definition eines sehr guten und guten Hochschulabschlusses und zu den übrigen Voraussetzungen der nachträglichen Qualifikation werden im Anhang festgehalten. -- 2 of 6 --
Masterstudiengang Engineering an der ZHAW 414.253.715 Qualifikationsgespräch
Art. 8
Alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 7 erfüllen, müssen ein Qualifikationsgespräch erfolgreich durchlaufen.
Einzelheiten zum Qualifikationsgespräch werden im Anhang geregelt.
c_module C. Module
Art. 9 Jedes Modul ist einer Kategorie zugeordnet. Einzelheiten zu
den Kategorien und den zu belegenden Modulen werden im Anhang geregelt.
Art. 10 Modulsprachen Italienisch du
Module können in Deutsch, Englisch, Französisch oder rchgeführt werden.
Die Studierenden müssen dem Unterricht in Englisch folgen können.4 Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Art. 114
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Im Anhang wird geregelt,
- ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
- wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 12
Die ZHAW setzt für die Bewertung der fachlichen Vertiefung und der Masterarbeit Expertinnen und Experten ein. Diese arbeiten mit der oder dem betreuenden Dozierenden zusammen.
Expertinnen und Experten haben bei der Notenvergabe eine beratende Funktion. Der abschliessende Entscheid wird durch die betreuende Dozierende oder den betreuenden Dozierenden gefällt.
Art. 13 Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die notwendigen ECTS-Credits4 in den übrigen Modulkategorien erworben wurden. Die Studienleitung kann auf Antrag des Advisors in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Die Masterarbeit kann länger als ein Semester dauern. -- 3 of 6 --
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Art. 14 Nachbesserung
Für Module aus der Kategorie «Fachliche Vertiefung» und «Masterarbeit» kann eine Nachbesserung angeboten werden. Der Advisor entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung.
e_abschluss_und_masterdiplom E. Abschluss und Masterdiplom
Art. 15
Der Mastertitel wird vergeben, wenn
- 90 ECTS-Credits4 erreicht und
- 7 alle vorgeschriebenen Plichtund Wahlpflichtmodule bestanden sind.
Die Einzelheiten zur Verteilung der zu erwerbenden ECTS-Credits4 sind im Anhang geregelt.
Art. 16 Abschlussnote Modulnoten. Die
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten werden nach ECTS-Credits4 gewichtet.
Art. 175 Titel ZHAW in F. Schl Aufhebu
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Engineering mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen. ussbestimmung ng bisherigen Rechts
Art. 18 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.
g_uebergangsbestimmung_vom_22_august_20193 G. Übergangsbestimmung vom 22. August 20193
Art. 193
Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom
- August 2019 geltenden Regelung übertreten. -- 4 of 6 --
Masterstudiengang Engineering an der ZHAW 414.253.715
Im Übrigen gilt die Studienordnung gemäss der Änderung vom
- August 2019.