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414.253.825

Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Banking and Finance.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. §§ 3 und 4.6 Studium und Umfang

Art. 5

Der Masterstudiengang kann als Vollzeitoder Teilzeitstudium angeboten werden.11

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 6 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits

sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 78

Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen: -- 1 of 6 --

414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW

  1. Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits,
  2. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
  2. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.11 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 814 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

c_module C. Module

Art. 95 Durchführung

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.8

Art. 1010

d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 111016

Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten. -- 2 of 6 --

Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825 Expertinnen und Experten

Art. 12

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.

Art. 1312

Wiederholung von Modulen

Art. 1414 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

Art. 15 Nachbesserung

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.11

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.

e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 1615 Titel ZHAW in Abschl Studiums

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Banking and Finance» abgeschlossen. uss des

Art. 175 Der Mastertitel wird vergeben, wenn

  1. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,
  2. 11 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 1814 Abschlussnote Noten der prom ECTS-Credits g Überzählige ECTS-Credits

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der otionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ewichtet. aus Wahlpflichtmodulen

Art. 18a13

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen. -- 3 of 6 --

414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW

f_schlussbestimmung F. Schlussbestimmung

Art. 19 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den

Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.

g_uebergangsbestimmung G. Übergangsbestimmung

Art. 20

Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom

  1. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.

h_uebergangsbestimmung_vom_7_april_20164 H. Übergangsbestimmung vom 7. April 20164

Art. 214 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/

2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab.