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414.253.835

Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studienform und Umfang

Art. 3

Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits

Art. 4 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits

werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 55

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

  1. Bachelorabschluss in Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
  2. Anforderungen an den Bachelorabschluss -- 1 of 5 --

414.253.835 Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW

  1. Bachelorabschluss in Business Administration, Vertiefung Wirtschaftsinformatik, im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS-Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen,
  2. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS- Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. c.

Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen.

Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.

Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.

  1. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

Art. 5a4

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
  2. eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 6 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

c_module C. Module

Art. 7 Modulsprachen

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Art. 8 Durchführung

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul. -- 2 of 5 --

Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW 414.253.835

d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 9 Nachbesserung

Für Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit und die Masterarbeit kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn

  1. die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wird und
  2. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet. Expertinnen und Experten

Art. 10

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Projektarbeiten, herangezogen werden.

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Art. 11 Masterarbeit

Mit der Masterarbeit kann frühestens im dritten Semester begonnen werden. Bestehen und Wiederholung von Modulen

Art. 127

Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.5

e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 13 Das Studium ist bestanden, wenn

  1. alle erforderlichen Module bestanden und
  2. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 14 Abschlussnote Noten der prom ECTS-Credits g

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der otionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ewichtet. -- 3 of 5 --

414.253.835 Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

Art. 15

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 166 Titel

Der Masterstudiengang wird mit folgendem Titel abgeschlossen: «Master of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik».

f_schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen

Art. 17 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den

Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 14. Juni 2012. Übergangsbestimmung vom 22. August

Art. 18 Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester

2020/2021 aufgenommen haben, schliessen dieses bis Ende Frühlingssemester 2021 in der Kooperation und mit den Bestehensvoraussetzungen der Kooperation ab. Im Übrigen gilt die Studienordnung vom 22. August 2019.