der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:
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Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studienform und Umfang
Art. 3
Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS- Credits
Art. 4 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 55
Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:
- Bachelorabschluss in Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
- Anforderungen an den Bachelorabschluss -- 1 of 5 --
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- Bachelorabschluss in Business Administration, Vertiefung Wirtschaftsinformatik, im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS-Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen,
- gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS- Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. c.
Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen.
Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.
Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.
- Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen
Art. 5a4
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
- in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
- eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Art. 6 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-
lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
c_module C. Module
Art. 7 Modulsprachen
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
Art. 8 Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul. -- 2 of 5 --
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d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 9 Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit und die Masterarbeit kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn
- die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wird und
- die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet. Expertinnen und Experten
Art. 10
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Projektarbeiten, herangezogen werden.
Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.
Art. 11 Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann frühestens im dritten Semester begonnen werden. Bestehen und Wiederholung von Modulen
Art. 127
Ein Modul ist bestanden, wenn
- die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
- das Modul mit «bestanden» bewertet wird.
Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.5
e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 13 Das Studium ist bestanden, wenn
- alle erforderlichen Module bestanden und
- 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Art. 14 Abschlussnote Noten der prom ECTS-Credits g
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der otionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ewichtet. -- 3 of 5 --
414.253.835 Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik – ZHAW Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Art. 15
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studiengangleitung regelt,
- ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
- wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
Art. 166 Titel
Der Masterstudiengang wird mit folgendem Titel abgeschlossen: «Master of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik».
f_schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen
Art. 17 Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 14. Juni 2012. Übergangsbestimmung vom 22. August
Art. 18 Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester
2020/2021 aufgenommen haben, schliessen dieses bis Ende Frühlingssemester 2021 in der Kooperation und mit den Bestehensvoraussetzungen der Kooperation ab. Im Übrigen gilt die Studienordnung vom 22. August 2019.