der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:
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Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2 gestützt auf
a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Accounting and Controlling.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studium und Umfang
Art. 3
Der Masterstudiengang kann als Volloder Teilzeitstudium angeboten werden.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits6. Anrechnung von ECTS- Credits6
Art. 4 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits6
werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium
Art. 56
Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:
- 5 Bachelorabschluss in Business Administration im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen, -- 1 of 5 --
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- gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
- in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
- die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Themenbereich «Accounting and Controlling» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen in diesem Fall im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.
Art. 67
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Art. 6a9 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-
lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
c_module C. Module
Art. 7 Modulsprachen
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
Art. 8 Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 911
Dein Modul ist bestanden, wenn
- die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
- das Modul mit «bestanden» bewertet wird. -- 2 of 5 --
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Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Art. 1011 Nachbesserung Masterarbeit m
Eine Nachbesserung ist nur für Projektarbeiten und die öglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,50 bewertet wurde. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden. Expertinnen und Experten
Art. 1112
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.6
Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion. Wiederholung von Modulen
Art. 1212 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.
e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 1312 Titel ZHAW in Abschl Studiums
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Accounting and Controlling» abgeschlossen. uss des
Art. 1412 Der Mastertitel wird vergeben, wenn
- 6 alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und
- 90 ECTS-Credits6 erreicht sind.
Art. 1512 Abschlussnote Noten der prom ECTS-Credits g Überzählige ECTS-Credits
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der otionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ewichtet. aus Wahlpflichtmodulen
Art. 1612
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studienleitung regelt,
- ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
- wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. -- 3 of 5 --
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Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.