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Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu ZHAW vom

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der . Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Accounting and Controlling.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studium und Umfang

Art. 3

Der Masterstudiengang kann als Volloder Teilzeitstudium angeboten werden.

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits6. Anrechnung von ECTS- Credits6

Art. 4 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits6

werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 56

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

  1. 5 Bachelorabschluss in Business Administration im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen, -- 1 of 5 --

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  1. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen. Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

  1. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
  2. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Themenbereich «Accounting and Controlling» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen in diesem Fall im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.

Art. 67

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Art. 6a9 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

c_module C. Module

Art. 7 Modulsprachen

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Art. 8 Durchführung

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.

d_pruefungen_und_andere_leistungsnachweise D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 911

Dein Modul ist bestanden, wenn

  1. die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
  2. das Modul mit «bestanden» bewertet wird. -- 2 of 5 --

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Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Art. 1011 Nachbesserung Masterarbeit m

Eine Nachbesserung ist nur für Projektarbeiten und die öglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,50 bewertet wurde. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden. Expertinnen und Experten

Art. 1112

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.6

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion. Wiederholung von Modulen

Art. 1212 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

e_studienabschluss_und_masterdiplom E. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 1312 Titel ZHAW in Abschl Studiums

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Accounting and Controlling» abgeschlossen. uss des

Art. 1412 Der Mastertitel wird vergeben, wenn

  1. 6 alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und
  2. 90 ECTS-Credits6 erreicht sind.

Art. 1512 Abschlussnote Noten der prom ECTS-Credits g Überzählige ECTS-Credits

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der otionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ewichtet. aus Wahlpflichtmodulen

Art. 1612

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studienleitung regelt,

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. -- 3 of 5 --

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Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.