Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
414.261
(vom 16. Januar 2008)1
Hochschulordnung der ZHdK 414.261
(vom 16. Januar 2008)1
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
20072,
beschliesst:
Geltungsund Aufgaben-
bereich
Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operativen Ausrichtung der Hochschule. Qualitätssicherung
Qualitätssicherung und -entwicklung.
Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Leistungsauftrag
Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Produktion sowie Dienstleistungen und Wissensund Technologietransfer (WTT).3
Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, soweit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.
Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene.
Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Vereinbarungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netzwerken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzordnungen vorgesehen ist.3 Organe der Hochschule
Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Vertretung aller Angehörigen). -- 1 of 4 --
414.261 Hochschulordnung der ZHdK Struktur der Hochschule
Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.
Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.
Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Studiengängen, Instituten und weiteren Einheiten:
Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.
Die Dossiers
Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.
Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.
Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mitglied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Aufgaben (Dossiers).
Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamthochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung.
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Hochschulordnung der ZHdK 414.261 Anstellung und Führung des Personals
Das Auswahlund Anstellungsverfahren aller Personalkategorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung geregelt.
Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.
Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkretisierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3
Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen und Finanzplans und ihres Globalbudgets.3 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.
Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte
Als Mitwirkungsgremien bestehen:5
Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3
Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3
Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommunikationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.
Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule.
Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwortlichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt. -- 3 of 4 --
414.261 Hochschulordnung der ZHdK
Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.