Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der ZHdK ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.
Angestellte, die eine Professur der ZHdK innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHdK oder Professor ZHdK.
Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin ZHdK oder eines Professors ZHdK nach bisherigem Recht. Verzicht auf öffentliche Ausschreibung