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414.41

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

Präambel

Gesetz

über die Pädagogische Hochschule (PHG)

(vom 25. Oktober 1999)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli

19983,

beschliesst:

Fachliche

Voraussetzungen

Gliederung

des Studiums

Übergangsbestimmung

1_teil_grundlagen 1. Teil: Grundlagen

Art. 1 Zweck

Der Kanton sorgt für die Ausund Weiterbildung der Lehrkräfte.

Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.

Die Ausund Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten. Pädagogische Hochschule

Art. 222

Der Kanton führt für die Ausund Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fachhochschulgesetz5.

Art. 3 Auftrag

Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Ausund Weiterbildung an für Lehrkräfte der Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Weiterbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.14

Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungsund Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen. -- 1 of 8 --

Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen. Zusammenarbeit

Art. 4 Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschu-

len sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen. Zusammenarbeit mit der Universität Zürich

Art. 5

Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

2_teil_ausbildung 2. Teil: Ausbildung

a_zulassung_und_eignung A. Zulassung und Eignung20

Art. 620

Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:

  1. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
  2. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
  3. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
  4. eines Hochschuldiploms,
  5. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen oder
  6. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen.

Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.

  1. für die Stufen der obligatorischen Schule (Schuljahre 1 bis 11) -- 2 of 8 --

Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität berechtigt.

  1. für die Kindergartenund die Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8)

Art. 720

Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergartenund der Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:

  1. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
  2. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder
  3. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.

Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.

  1. Für die Sekundarstufe I

Art. 7a12

Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
  2. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem anerkannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.

Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren anbieten.

Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität. Studium für Quereinsteigende

Art. 7b20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quer-

einsteigende sind:

  1. vollendetes 30. Altersjahr,
  2. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung,
  3. mehrjährige Berufserfahrung,
  4. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren. -- 3 of 8 -- Lehrkräftemangel

Art. 7c16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann

der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen. Persönliche Voraussetzungen

Art. 820

Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.

Fehlen diese Voraussetzungen,

  1. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder verweigert werden,
  2. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
  3. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausgeschlossen werden.

Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beurteilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.

b_allgemeines B. Allgemeines

Art. 9

Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.

Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.

Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten.17

In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden.17 Besonderheiten für die Sekundarstufe I

Art. 9a16 I glie- Regel

Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe dert sich in ein Bachelorund ein Masterstudium. Sie wird in der als integrierter Studiengang geführt.

Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhaberinnen und Inhaber

  1. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
  2. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
  3. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern der Volksschule. -- 4 of 8 --

Art. 9b16 Sekundarstufe II

Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach § 20.

Art. 10 Praktika Volksschu Lehrkräft

Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der le erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die e der Sekundarstufe II an Mittelund Berufsfachschulen.14

Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.

Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Lehrdiplom

Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.

Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst. Anerkennung anderer Lehrdiplome

Art. 12

Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen4 zum Schuldienst zugelassen.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.8

Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Ausund Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15

Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.15

Art. 1311

Berufseinführung

Art. 14 Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinfüh-

rung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile. -- 5 of 8 --

c_ausbildungsgaenge C. Ausbildungsgänge

Art. 1520 Lehrkräfte

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Kindergartenund der Unterstufe der Primarstufe erforderlich sind.

Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.

Art. 15a21

  1. für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8)

Art. 1620

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.

Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.

  1. für die Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11)20

Art. 17 Regel

Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der an der Universität statt.10

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die Fächerkombinationen fest:17

  1. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
  2. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studienfächer.

Art. 1818

  1. für Sonderklassen20

Art. 19

Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.

Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.

  1. für die Sekundarstufe II20

Art. 2019 Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen rich-

tet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach

Art. 2

a. des Universitätsgesetzes vom 15. März 19987.

  1. für die Kindergartenund die Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5) -- 6 of 8 --

3_teil_weiterbildung 3. Teil: Weiterbildung

Art. 21 Weiterbildung

Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit andern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.

Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden. Vorbereitungskurse

Art. 22 Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für

die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen. Finanzielle Unterstützung

Art. 23

Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.

4_teil_schlussund_uebergangsbestimmungen 4. Teil: Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 24 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes

eine Übergangsordnung6. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 25 Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird auf-

gehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022 (OS 78, 260) Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ab.