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414.410.2

Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 21. April 2008)1

Präambel

Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2

Weisung

(vom 21. April 2008)1

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule,

gestützt auf §§ 16, 22 und 24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

20072,

beschliesst:

Rechte

der PHZH

Gewinnberechnung

Eintragung ins

Markenregister

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.

Art. 2 Begriffe

Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Weisung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.

Darunter fallen namentlich:

  1. urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme,
  2. Erfindungen,
  3. Designs.

Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöpferinnen und Schöpfer bezeichnet. Förderung der Schaffung immaterieller Güter

Art. 3 Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaf-

fung immaterieller Güter an der Hochschule. Schutz der immateriellen Güter

Art. 4

Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum.

Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu kennzeichnen. Mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer

Art. 5 Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere

Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinsam zu. -- 1 of 7 --

414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

Art. 6 Verstösse

Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschulleitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.

Art. 7 Streitfälle PHZH kann die

Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet abschliessend.

b_verwendungsbefugnisse B. Verwendungsbefugnisse

Art. 8

Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere

  1. Pflichtwerke, die in Erfüllung der individuellen Arbeitspflichten geschaffen werden, wie z.B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elektronische Plattformen,
  2. in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern geschaffene Werke.

Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergebnisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämtliche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

Art. 8a4 Repositorium

Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke ein Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren langfristige Verfügbarkeit. Im Repositorium zu hinterlegende Werke

Art. 8b4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der

dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte Werke im Repositorium zu hinterlegen.

Art. 8c4 Rechte Dritter Werk den Qualitä

Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte tsstandards entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Sie informieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfällige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffentlichung des Volltextes entgegenstehen. -- 2 of 7 --

Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2

Werke, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder Rechte Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt. Betrieb des Repositoriums

Art. 8d4

Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Repositorium.

Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

  1. Erfassen der hinterlegten Werke, insbesondere der Metadaten;
  2. Abklärung der Urheberrechte, allfälliger rechtlicher Hindernisse und Auflagen sowie der zu gewährenden Endnutzer-Lizenz;
  3. Aufschaltung der Publikation und Metadaten im Repositorium;
  4. Beratung des Hochschulpersonals bei Fragen zum Repositorium. Hochschulinterne Verwendung

Art. 9

An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden.

Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copyright-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu vermerken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abteilungsbzw. Zentrumsleitung zu melden.5

Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaffen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geistige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten. Entscheid über die Verwendung

Art. 105 Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von

vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungsbzw. Zentrumsleitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.

Art. 11 Mitwirkung

Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutzvorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen. Verträge mit Dritten

Art. 125

Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an immateriellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungsbzw. Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers ausgehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen. -- 3 of 7 --

414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abteilungsbzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschriften oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sammelbänden. Die Abteilungsbzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf weitere Stellen bei.

Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Hochschulleitung. Abweichende Vereinbarungen

Art. 13

In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Vereinbarungen treffen. Namentlich kann sie:

  1. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Verwendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,
  2. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung gestatten.

Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöpfer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwendbar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.5

Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit. Recht auf Namensnennung

Art. 14

Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind Vorund Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Erstellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.

Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstanden, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet wird.

Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem gemeinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen Gutes von erheblicher Bedeutung ist. Bearbeitung und Sammlung von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

Art. 15

Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer Einwilligung abgesehen werden.5 -- 4 of 7 --

Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2

Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Urheberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei:

  1. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,
  2. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgabenbereich selber erfolgt.

Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urheberin oder dem Urheber.

c_gewinnbeteiligung C. Gewinnbeteiligung

Art. 16 Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den

Bruttoeinnahmen, bestehend aus:

  1. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes bzw. für die Gewährung von Rechten und
  2. den Einnahmen aus dem Vertrieb sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der PHZH, namentlich
  3. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immateriellen Gütern und
  4. allfälligen Steuern. Verteilungsgrundsätze

Art. 173

Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:

  1. Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer gemeinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbeitenden,
  2. zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH abgewichen werden, wenn:

  1. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes besonders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,
  2. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immateriellen Gutes verfügen, -- 5 of 7 --

414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

  1. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertigstellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt; die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten Werkes zu orientieren,
  2. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöpferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn

  1. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,
  2. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.

Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 stehen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.

Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet die Hochschulleitung.

Art. 185 Abrechnung

Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung. Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer in regelmässigen Abständen eine Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus.

d_marke_paedagogische_hochschule_zuerich_und_corporate_design D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design

Art. 19

Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.5

Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt beim Rechtsdienst. Ausschliessliche Verwendung des Corporate Designs

Art. 20

Corporate Design der PHZH.

Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum

Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Organisationseinheiten.5

e_schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert. -- 6 of 7 --

Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom

  1. Februar 2018

Art. 224 Im Repositorium zu hinterlegen sind alle ab dem 1. Januar

2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke.