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414.410.3

Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 24. Oktober 2012)1

Präambel

Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3

Weisung

Hochschule Zürich4

(vom 24. Oktober 2012)1

Die Hochschulleitung,

gestützt auf §§ 24 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom

Benutzungsberechtigung

Benutzungskonto

Sperrung des

Benutzungskontos

Art. 34 2. April 20072 sowie Hochschule Zürich vom

. April 20072 sowie Hochschule Zürich vom

der Hochschulordnung der Pädagogischen 22. November 20173,6 beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Die Bestände der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) sowie der Forschungsbibliothek Pestalozzianum stehen allen an Bildungsfragen interessierten Personen unentgeltlich zur Ausleihe zur Verfügung. Ausgenommen sind besonders bezeichnete Mediengruppen, die nur für Angehörige der PHZH ausleihbar sind.

Dokumente, die älter als 100 Jahre sind, und weitere, besonders gekennzeichnete Bestände können nur vor Ort eingesehen werden.

Die Nutzung von Archivalien und Sammlungsgütern der Forschungsbibliothek Pestalozzianum bildet Gegenstand von Benutzungsbestimmungen der Prorektorin oder des Prorektors Forschung und Entwicklung. Diese können eine Ablieferungspflicht für Arbeiten vorsehen, die unter Benutzung von Unterlagen aus der Forschungsbibliothek Pestalozzianum entstanden sind.

Elektronische Bestände, zu denen die Bibliotheken den Zugang bereitstellen, dürfen nur in der von den Bibliotheken bekannt gegebenen Weise genutzt werden. Der Benutzerkreis kann eingeschränkt werden.

. . .10

Die Arbeitsplätze in der Bibliothek stehen allen Interessierten zur Verfügung. Die Bibliothek behält sich vor, Plätze phasenweise für Angehörige der PHZH zu reservieren.8

Art. 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung festgelegt und öffentlich bekannt gegeben. -- 1 of 7 --

414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

Art. 3 Verhalten

Störende Gespräche untereinander oder mit dem Telefon sind zu unterlassen.

Im Übrigen gelten die Weisungen zur Allgemeinen Hausordnung und zur Nutzung von IT-Mitteln der PHZH. Sicherung der Medien

Art. 44

Sämtliche Medien vorbehältlich Abs. 2 sind elektronisch gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Ausleihen lösen beim Verlassen der Bibliothek Alarm aus.

Die Bestände der Forschungsbibliothek sind magaziniert. Sie werden bestellt und persönlich übergeben.

b_benutzung_und_ausleihe B. Benutzung und Ausleihe

Art. 56 Switchder

Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine edu-ID (switch.ch) sowie eine Registration im Bibliothekssystem SLSP (registration.slsp.ch) notwendig.

Mit der Registration wird ein persönliches Benutzungskonto eingerichtet, das die Benutzung sämtlicher der SLSP angeschlossenen Bibliotheken ermöglicht. Benutzungsausweis

Art. 66

Als Benutzungsausweis können dienen:

  1. die CampusCard,
  2. ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule,
  3. ein von der Bibliothek abgegebener persönlicher Benutzungsausweis.

Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.

Änderungen der Personalien, der Postanschrift oder der E-Mail- Adresse müssen bei der Switch-edu-ID selbst vorgenommen werden.

Bei Verlust eines Benutzungsausweises ist dieser umgehend selbst im Bibliothekssystem zu löschen (registration.slsp.ch/register/librarycard/).

Für Schäden, die aus dem Verlust des Benutzungsausweises, insbesondere durch Missbrauch Dritter entstehen, haften die Benutzenden.

Art. 76 Medienlimite

Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benutzenden sind selbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und tragen das Risiko bei Überschreitung der Limite. -- 2 of 7 --

Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3 Ausleihe und Rückgabe

Art. 84

Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benutzungsausweis.

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Medien können kostenpflichtig per Post versandt werden. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.

Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien ihrem Benutzungskonto und sind für die fristgerechte Rückgabe verantwortlich.

Art. 96 Ausleihfristen

Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage.

Die Ausleihfrist wird, sofern keine Reservation vorliegt und es sich nicht um Zeitschriften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum handelt, fünfmal um jeweils 28 Tage automatisch verlängert. Mahnungen und Ersatzbeschaffung

Art. 106 Bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe ergehen im Ab-

stand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säumigen Benutzerin oder des säumigen Benutzers.

Art. 114 Haftung

Bei der Ausleihe sind die Medien auf ihre Vollständigkeit und ihren Zustand zu prüfen. Missstände sind den Bibliotheksmitarbeitenden umgehend zu melden.

Die Benutzenden sind für eine sorgfältige, sachgemässe Benutzung und Aufbewahrung sowie eine vollständige Rückgabe der Medien verantwortlich. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten sind. Transportschäden sind der Post umgehend zu melden.

Verlorene oder beschädigte Medien werden auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheksmitarbeitenden kann durch die Benutzenden direkt Ersatz geleistet werden.

Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt angebotener Medien noch für Schäden an Abspielgeräten, die durch ausgeliehene Medien entstanden sind, oder für die Beschädigung oder den Verlust von persönlichen Gegenständen, die in der Bibliothek aufbewahrt werden.9

Benutzende sind selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverletzungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab. -- 3 of 7 --

414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

c_sanktionen C. Sanktionen

Art. 124 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, namentlich

ausstehenden Gebühren und zur Rückgabe fälligen Medien, oder Missachtung von Anweisungen der Bibliotheksmitarbeitenden kann die Bibliotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.

Art. 1310

Art. 149 Ausschluss

Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, kann durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.

d_kosten_und_gebuehren D. Kosten und Gebühren

Art. 15 Kosten

Für verlorene oder beschädigte Medien oder andere Materialien sind der PHZH die ihr für die Ersatzbeschaffung oder Instandstellung entstandenen Kosten zu erstatten. Können Medien nicht wiederbeschafft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben. Bearbeitungsgebühren

Art. 16

Es werden Bearbeitungsgebühren für folgende Tätigkeiten erhoben:

  1. Ersatzbeschaffung von Medien,
  2. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr, c.7
  3. 4 Postversand sowie Rücksendungskosten aufgrund falscher oder unvollständiger Adressangabe,
  4. Mahnung.

Die Bearbeitungsgebühren für Ersatzanschaffungen werden gesenkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder verlorene Medien leisten.

In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Posttaxen enthalten.

Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leihverkehr kostenlos. Im Übrigen gelten die Gebühren für den Interbibliothekarischen Leihverkehr sowohl für die Benutzenden, die eine Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Partnerbibliotheken. In der Bearbeitungsgebühr für den Interbibliothekarischen Leihverkehr sind die Ausleihgebühr und die Posttaxen der Partnerbibliothek in der Regel enthalten. Besondere Gebühren der Partnerbibliothek werden an die Benutzenden weiterverrechnet. -- 4 of 7 --

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Art. 17 Bemessung

Der Anhang regelt die Höhe der Kosten und Gebühren.

Art. 189 Zahlung Ort beza Ort begl

Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor hlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor ichen, erfolgt die Rechnungstellung durch die SLSP.

Als Zahlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH Debitoder Kreditkarten. In der Forschungsbibliothek Pestalozzianum ist nur die Barzahlung möglich.

e_schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung zur Benutzung des Informationszentrums und der Forschungsbibliothek Pestalozzianum der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004.

Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert. Übergangsbestimmung zur Änderung vom

  1. November

Art. 205 Die Geltung der Ausleihfristen und Bearbeitungsgebühren

richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.