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414.410.5

Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

Weisung

Zürich

(vom 3. Juni 2015)1, 2

Die Hochschulleitung,

gestützt auf die §§ 30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

20073,

beschliesst:

Gebührenbemessung

Fakturierungszeitpunkt

Übergangsbestimmung

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für

  1. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)5 fallen,
  2. Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,
  3. die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,
  4. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,
  5. die Benutzung von Infrastruktur,
  6. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leistungen.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  1. Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten,
  2. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen gemäss Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich4,
  3. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,
  4. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht. -- 1 of 12 --

414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hochschulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Weisung analog anwendbar.

Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule6 und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden7 keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar. Abgrenzung Gebühr – Drittmittel

Art. 2 Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines

einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen. Zahlungsausstand

Art. 3

Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:

  1. die Verweigerung der Zulassung zu Ausoder Weiterbildungsveranstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,
  2. den Verzicht auf Dienstleistungen.

Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.

Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.

b_gebuehrenhoehe B. Gebührenhöhe

Art. 4

Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV5 oder von anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt.8

. . .9

Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.

Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.

  1. Ausbildung -- 2 of 12 --

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  1. Weiterbildung und Dienstleistung

Art. 5 Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie

Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.

Art. 6 c. Infrastruktur

Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten. Zusätzliche Kosten

Art. 7

Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:

  1. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,
  2. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.

Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.

Art. 8 Ermässigungen

Ermässigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmeldeund Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 9 Mehrwertsteuer

Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.

Art. 10 Bekanntgabe

Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.

c_geltendmachung C. Geltendmachung

Art. 11 Gebührenerlass

Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für:

  1. Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bacheloroder Masterdiplom führen,
  2. Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge. -- 3 of 12 --

414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studienoder Teilnahmegebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entscheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. Gegen ablehnende Entscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die Hochschulleitung erhoben werden.

Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das betreffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

  1. Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlassen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung entstandene Härtefallsituation voraussetzt.
  2. Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wie eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Stipendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.
  3. Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.
  4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes Vermögen verfügen.

Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finanzielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.

Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmeldeund Absageregelungen bleiben vorbehalten. Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungsveranstaltungen

Art. 12

Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:

  1. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
  2. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet. -- 4 of 12 --

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  1. Bei Absenzen im fakultativen Instrumentalund Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.
  2. Einschreibegebühren bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.

Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Abmeldung von Weiterbildungsveranstaltungen

Art. 13 MAS- Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage

Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.

Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:

  1. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS- Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls oder einer Modulgruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,
  2. innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgruppen und Kursen 100%,
  3. ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.

Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungsoder Zentrumsleitung. Absage von Veranstaltungen

Art. 14 Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teil-

nehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet. -- 5 of 12 --

414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH Verlängerung des Studiums

Art. 15 Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprü-

fung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.

d_inkasso D. Inkasso

Art. 16 Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden

Leistung in Rechnung gestellt. Fälligkeit und Zahlungsfrist

Art. 17

Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmeldeund Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.

In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.

Art. 18 Verzug

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.

Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 19 Fehlzahlungen

Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.

Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht. -- 6 of 12 --

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e_schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

Art. 20 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung be-

reits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.