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414.411.9

Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Externe Nutzung von Räumen und Anlagen der PHZH 414.411.9

Weisung

(vom 12. Dezember 2011)1, 2

Die Hochschulleitung,

gestützt auf §§ 24 Abs. 2 und 32 Abs. 1 lit. e des Fachhochschulgesetzes

vom 2. April 2007 (FaHG)3 und § 29 Abs. 1 der Hochschulordnung der

Pädagogischen Hochschule Zürich vom 7. April 20084,

beschliesst:

Zweck und

Geltungsbereich

Nutzungsausschluss

Nutzungsgesuche

Aufhebung von

Erlassen

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Weisung regelt die Nutzung der Räume und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) durch externe Veranstaltende. Als solche gelten auch Angehörige der PHZH, wenn sie die Räume oder Anlagen ausserhalb ihrer Auftragserledigung, ihres Studiums oder ihrer Weiterbildung an der PHZH nutzen.

Die Weisung kann für die einzelnen Standorte, Räume oder Anlagen von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor mit besonderen Bestimmungen ergänzt werden.

Art. 2 Grundsatz

Die Räume und Anlagen können extern genutzt werden, wenn sie nicht für Veranstaltungen und die weiteren betrieblichen Bedürfnisse der PHZH benötigt werden.

b_nutzungsbedingungen B. Nutzungsbedingungen

Art. 3 Die Verwaltungsdirektion verweigert die externe Nutzung

von Räumen und Anlagen, wenn

  1. Störungen des Betriebs oder Schädigungen von Liegenschaften und Mobiliar zu befürchten oder bereits erfolgt sind,
  2. Auflagen, geltende Bestimmungen oder Anweisungen des Hausdienstes wiederholt oder krass missachtet werden,
  3. der falsche Eindruck eines Bezugs der Veranstaltung oder der Veranstaltenden zur PHZH entsteht oder die Veranstaltenden den Namen der PHZH missbräuchlich für eigene Anliegen benützen, -- 1 of 12 --

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  1. die Veranstaltenden Räume oder Anlagen weitervermieten oder zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwenden,
  2. sie mit der Nutzung von Räumen oder Anlagen durch andere Veranstaltende nicht verträglich ist,
  3. die Interessen der PHZH anderweitig beeinträchtigt werden, namentlich eine Nutzung oder die dafür zeichnende Person oder Organisation eine Thematik einseitig, propagandistisch oder extrem darstellt. Spezielle Nutzungsbestimmungen

Art. 4

Für das Tagungszentrum Schloss Au gilt folgende Nutzungsregelung:

  1. Das Tagungszentrum Schloss Au kann extern genutzt werden für Ausund Weiterbildungsveranstaltungen, Sitzungen, Konferenzen, Repräsentationsveranstaltungen, kulturelle Anlässe und weitere Veranstaltungen im öffentlichen Interesse sowie für Spezialanlässe wie Feiern und Hochzeiten.
  2. Es werden in erster Linie Veranstaltungen berücksichtigt, die der Ausund Weiterbildung von Lehrpersonen dienen.

Die Schulküche, die Medienund die Werkräume (einschliesslich Ateliers) werden nur mit einer Zusatzvereinbarung und nach vorheriger Einführung vermietet.

Art. 511 Nutzungsdauer Verlängerungen

Die Nutzungszeiten gestalten sich in der Regel wie folgt. sind im Vertrag festzulegen.

Die Nutzungszeiten des Campus sind vorbehältlich Abs. 4:

  1. Montag bis Freitag von 7.00 bis 21.30 Uhr,
  2. Samstag von 7.00 bis 16.30 Uhr (die Zeiten des Samstagsbetriebs kommen auch bei Werktagen vor allgemeinen Feiertagen zur Anwendung).

Die Nutzungszeiten des Tagungszentrums Schloss Au sind vorbehältlich Abs. 4:

  1. Montag bis Freitag von 7.00 bis 23.00 Uhr,
  2. Samstag von 7.00 bis 23.00, mit Verlängerung bis 1.00 Uhr,
  3. Sonntag 9.00 bis 22.00 Uhr.

An Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, während der betriebsfreien Zeit in den Weihnachtsferien sowie an den Nachmittagen des Zürcher Sechseläutens und Zürcher Knabenschiessens bleiben die Gebäude geschlossen. An Tagen vor Feiertagen gilt der Samstagsbetrieb.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor kann die Nutzungszeiten aus betrieblichen Gründen beschränken. -- 2 of 12 --

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Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor kann die Nutzungszeiten analog § 3 Abs. 1 der Weisung zur Allgemeinen Hausordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich aufgrund begründeter Anlässe oder aussergewöhnlicher Umstände beschränken.

Art. 6 Verpflegung

Das Anbieten von Speisen und Getränken ist der PHZH und den von ihr zugelassenen Cateringunternehmen vorbehalten. Über Ausnahmen entscheidet das Eventmanagement bzw. das Tagungszentrum Schloss Au.7

Verpflegung darf nur an den dafür vorgesehenen Orten stattfinden. Die Benutzung entsprechender Räumlichkeiten bzw. Flächen wird verrechnet.11 Einhaltung der geltenden Bestimmungen

Art. 77 Die Veranstaltenden sind dafür verantwortlich, dass geltende

Bestimmungen, Auflagen sowie Anweisungen des Hausdienstes auch von den weiteren Beteiligten (Veranstaltungsteilnehmenden, Gästen, Mitarbeitenden usw.) befolgt werden. Haftung und Schäden

Art. 8

Die PHZH lehnt soweit gesetzlich zulässig jegliche Haftung ab.

Die Veranstaltenden haben die Räume und Anlagen im gleichen Zustand zurückzugeben, in dem sie diese angetreten haben, und haften für alle anlässlich der Nutzung entstehenden Sachund Personenschäden. Die entsprechenden Risiken sind durch sie genügend zu versichern.

Allfällige bestehende Mängel sind dem verantwortlichen Hausdienst umgehend zu melden. Dasselbe gilt für Schäden, die im Laufe der Veranstaltung verursacht werden.

Reparaturarbeiten sind ausschliesslich Sache der PHZH.

c_nutzungsgesuch_und_vertrag C. Nutzungsgesuch und Vertrag

Art. 97 Interessentinnen und Interessenten richten ihre Anfrage an

das Eventmanagement bzw. das Tagungszentrum Schloss Au. Sie haben den Zweck der Nutzung und die hinter der Veranstaltung stehende Person oder Organisation offenzulegen. Beurteilung der Nutzungsgesuche

Art. 107

Das Eventmanagement bzw. das Tagungszentrum Schloss Au entscheidet über die Nutzungsgesuche gemäss dem Raumreservationskonzept der PHZH. Es wird geprüft, ob Gründe für einen Nutzungsausschluss gemäss § 3 vorliegen. Die Nutzung kann mit Auflagen verbunden werden. -- 3 of 12 --

414.411.9 Externe Nutzung von Räumen und Anlagen der PHZH

Interessentinnen und Interessenten können ablehnende Entscheide des Eventmanagements bzw. des Tagungszentrums Schloss Au innert zehn Tagen seit Ablehnung von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor überprüfen lassen.

Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung von Räumlichkeiten und Anlagen.

Art. 11 Vertrag Au schlie Räumlichk

Das Eventmanagement bzw. das Tagungszentrum Schloss sst mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter einen Vertrag in elektronischer oder Papierform über die externe Nutzung von eiten oder Anlagen. Eine Untervermietung der Räumlichkeiten ist untersagt.11

Eine Rückvergütung oder der Erlass der Gebühr bei nicht beanspruchten Leistungen oder infolge einer vorzeitigen Beendigung einer Veranstaltung ist – vorbehältlich einer rechtzeitigen Annullierung gemäss § 12 – nicht möglich.

Das Eventmanagement bzw. das Tagungszentrum Schloss Au kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter kurzfristig andere als die bestellten Räume oder Anlagen zuweisen, soweit dies zumutbar ist. § 13 bleibt vorbehalten. Buchung mittels Online- Applikation für den Campus

Art. 11a10

Das Eventmanagement kann Räumlichkeiten am Campus für Online-Buchungen freigeben.

Interessentinnen und Interessenten buchen die gewünschten Räume mittels Online-Applikation. Die Buchung wird per E-Mail bestätigt, wodurch der Vertragsschluss zustande kommt.

Art. 1211 Annullierungen Tagungszentrum S Online-Applikati

Annullierungen sind dem Eventmanagement bzw. dem chloss Au schriftlich oder per E-Mail (eventmanagement@phzh.ch bzw. schloss.au@phzh.ch) mitzuteilen. Für die mittels on getätigten Buchungen für Campus-Räumlichkeiten werden die Stornierungen direkt in der Online-Applikation vorgenommen.

Die schriftliche Mitteilung wie auch die Stornierung der mittels Online-Applikation getätigten Buchungen gelten als Rücktritt vom Vertrag. Es werden die in Abs. 2 geregelten Annullierungskosten in Rechnung gestellt.

Bei Annullierungen

  1. bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn fallen keine Kosten an,
  2. 29 bis 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Tarifs,
  3. 10 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Tarifs. -- 4 of 12 --

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Art. 13 Rücktritt

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist jederzeit berechtigt, im Namen der PHZH entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  1. infolge höherer Gewalt oder dringenden Eigenbedarfs weder der reservierte noch ein Ersatzraum zur Verfügung gestellt werden kann,
  2. Gründe für einen Nutzungsausschluss gemäss § 3 vorliegen.

d_tarife D. Tarife

Art. 147 Tarifordnung Anlagen richt

Die Gebühren für die externe Nutzung von Räumen und en sich nach der Tarifordnung im Anhang dieser Weisung.

Die Preise für das Verpflegungsangebot werden im Campus von den Cateringpartnern und im Tagungszentrum Schloss Au von der Betriebsleitung bzw. den Cateringpartnern festgesetzt.

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Tarifen und Preisen inbegriffen.5 Ermässigung und Erlass

Art. 159

Auf begründetes Gesuch hin kann bei Grossveranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder privaten Organisationen mit ideeller Zwecksetzung der Tarif ermässigt oder die Nutzungsgebühr erlassen werden, wenn die Durchführung nichtwirtschaftlichen Zielen dient und im strategischen Interesse der PHZH liegt.

Die Hochschulleitung beschliesst jährlich, welche öffentlich-rechtlichen Institutionen und privaten Organisationen mit ideeller Zwecksetzung grundsätzlich von Tarifreduktionen oder Gebührenerlass profitieren können. Eine entsprechende Liste wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt.

Über konkrete Gesuche entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor. Gegen ablehnende Entscheide kann innert zehn Tagen Einsprache bei der Hochschulleitung erhoben werden.

Gruppenund Seminarräume (bis 57 Personen) im Campus werden der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, den Zürcher Lehrerinnenund Lehrerorganisationen, den Zürcher Verbänden der Schulpräsidien und der Schulleiterinnen und -leiter sowie der kantonalen Elternmitwirkungsorganisation für Sitzungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.7 -- 5 of 12 --

414.411.9 Externe Nutzung von Räumen und Anlagen der PHZH Zusätzliche Gerätenutzungen und Aufwendungen

Art. 16

Die Nutzung von Geräten, die nicht zur Grundausstattung eines Raums oder einer Anlage gehören, ausserordentliche Dienstleistungen und die Kosten für die Behebung von Schäden werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.7

Allfällige Drittkosten (Blumenschmuck, Sicherheitsdienst usw.) werden weiterverrechnet. Tarifänderungen

Art. 17 Tarifänderungen bleiben vorbehalten, wenn der Zeitraum

zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung drei Monate überschreitet. Sie berechtigen die Veranstaltenden zum Rücktritt vom Vertrag innert zehn Tagen seit Bekanntgabe der neuen Tarife.

e_schlussbestimmungen E. Schlussbestimmungen

Art. 18 Diese Weisung ersetzt die Weisung zur Vermietung von Räu-

men der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 26. November 2007 sowie die Weisung zum Tagungszentrum Schloss Au der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 19. März 2007.

Art. 198