Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der PHZH ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.
Angestellte, die eine Professur der PHZH innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH.
Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors PHZH nach bisherigem Recht. -- 6 of 7 --
Professurenreglement der PHZH 414.424 Verzicht auf öffentliche Ausschreibung